Volltext : Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

4.  Der  Werth  des  Quasikontrakts.
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gebührenden  Stelle  in  die  vorstehende  Klassifikation  einzureihen
sein  und  darnach  die  neg.  gest.  unter  die  Rubrik  1  1b,  die  solutio ¬
  ind.  unter  die  Rubrik  I  le  und  die  communio  inc.  unter
die  Rubrik  II  1  fallen.  Das  Legatum  aber  und  die  tutela  wären,
um  nicht  eng  mit  ihnen  zusammenhängende  größere  Rechtsmaterien ¬
  zu  zerreißen,  aus  überwiegenden  Gründen  der  Zweckmäßigkeit ¬
  überhaupt  nicht  im  Obligationenrecht,  sondern  mit  im  Familien- ¬
  und  Erbrechte  abzuhandeln,  wie  solches  von  den  neueren
Rechtslehrern  fast  allgemein  geschieht.
Da  für  die  analoge  Beurtheilung  ferner  von  Wichtigkeit
werden  kann,  daß  die  aus  quasikontraktlichen  Verhältnissen  entspringende ¬
  Obligation  im  Wesentlichen  gleiche  Substanz  enthält,
wie  die  entsprechende  Kontraktsobligation,  so  dürfte  sich  noch
empfehlen,  bei  den  einzelnen  Quasikontrakten  hierauf  kurz  hinzudeuten. ¬
  Auf  diese  Weise  würde  man  das  Interesse  der  Wissenschaft, ¬
  der  Quellen  und  der  Praxis  zweckmäßig  mit  einander
verbinden,  den  materiellen  Bestand  der  Quasikontrakte  salviren,
sie  selbst  aber  aus  den  heutigen  Systemen  beseitigen  und  nur,
wie  schon  oben  erwähnt,  in  den  historischen  Lehrbüchern  weiter
1.249)  Damit  wird  gleichzeitig  aber  auch  das  Schicksal  der
führen
Quasikontrakte  für  die  heutige  Gesetzgebung  entschieden.
Denn  die  Gesetzgebung  kann  und  darf,  wenn  sie  anders  rationell ¬
  verfahren  will,  die  Resultate  der  Wissenschaft  nicht  ignoriren. ¬
  Im  Gegentheil  ist  es  ihre  eigenste  Aufgabe,  die  ideellen
Resultate  der  letzteren  im  Bedürfnißfall  zu  verkörpern  und  für
die  praktische  Anwendung  in  tausendfältiger  Gestalt  zurecht  zu
formen.
Hiernach  haben  diejenigen  Gesetzgebungen,  welche,  wie  die
Bairische,  Badische,  Sächsische  und  Französische,  das  wissenschaftliche ¬
  Princip  hintenansetzend,  die  Quasikontrakte  in  ihre  Kodifikationen ¬
  noch  mit  aufnehmen,  ausweislich  der  geführten  Unter249) ¬
  Dies  ist  speciell  auch  Bruns  zu  erwidern,  welcher  sagt:  v.  Holtzendorff's ¬
  Encykl.  2.  Aufl.  §  73  S.  412:  Die  Römer  nennen  diese  Fälle  oblig.
g.  e.  contr.  Sie  bezeichnen  damit  zugleich  den  praktischen  Grund  der  Obligation ¬
  und  das  rechtliche  Princip  ihrer  Behandlung,  und  es  ist  daher
sehr  unverständig,  wenn  man  bei  uns  geglaubt  hat,  die  Fälle  wissenschaftlicher ¬
  als  Obligationen  aus  einseitigen  Handlungen,  Zuständen  u.  dergl.
zu  bezeichnen,  wobei  der  eigentliche  Rechtsgrund  völlig  verschleiert  bleibt.
            
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