4. Der Werth des Quasikontrakts.
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gebührenden Stelle in die vorstehende Klassifikation einzureihen
sein und darnach die neg. gest. unter die Rubrik 1 1b, die solutio ¬
ind. unter die Rubrik I le und die communio inc. unter
die Rubrik II 1 fallen. Das Legatum aber und die tutela wären,
um nicht eng mit ihnen zusammenhängende größere Rechtsmaterien ¬
zu zerreißen, aus überwiegenden Gründen der Zweckmäßigkeit ¬
überhaupt nicht im Obligationenrecht, sondern mit im Familien- ¬
und Erbrechte abzuhandeln, wie solches von den neueren
Rechtslehrern fast allgemein geschieht.
Da für die analoge Beurtheilung ferner von Wichtigkeit
werden kann, daß die aus quasikontraktlichen Verhältnissen entspringende ¬
Obligation im Wesentlichen gleiche Substanz enthält,
wie die entsprechende Kontraktsobligation, so dürfte sich noch
empfehlen, bei den einzelnen Quasikontrakten hierauf kurz hinzudeuten. ¬
Auf diese Weise würde man das Interesse der Wissenschaft, ¬
der Quellen und der Praxis zweckmäßig mit einander
verbinden, den materiellen Bestand der Quasikontrakte salviren,
sie selbst aber aus den heutigen Systemen beseitigen und nur,
wie schon oben erwähnt, in den historischen Lehrbüchern weiter
1.249) Damit wird gleichzeitig aber auch das Schicksal der
führen
Quasikontrakte für die heutige Gesetzgebung entschieden.
Denn die Gesetzgebung kann und darf, wenn sie anders rationell ¬
verfahren will, die Resultate der Wissenschaft nicht ignoriren. ¬
Im Gegentheil ist es ihre eigenste Aufgabe, die ideellen
Resultate der letzteren im Bedürfnißfall zu verkörpern und für
die praktische Anwendung in tausendfältiger Gestalt zurecht zu
formen.
Hiernach haben diejenigen Gesetzgebungen, welche, wie die
Bairische, Badische, Sächsische und Französische, das wissenschaftliche ¬
Princip hintenansetzend, die Quasikontrakte in ihre Kodifikationen ¬
noch mit aufnehmen, ausweislich der geführten Unter249) ¬
Dies ist speciell auch Bruns zu erwidern, welcher sagt: v. Holtzendorff's ¬
Encykl. 2. Aufl. § 73 S. 412: Die Römer nennen diese Fälle oblig.
g. e. contr. Sie bezeichnen damit zugleich den praktischen Grund der Obligation ¬
und das rechtliche Princip ihrer Behandlung, und es ist daher
sehr unverständig, wenn man bei uns geglaubt hat, die Fälle wissenschaftlicher ¬
als Obligationen aus einseitigen Handlungen, Zuständen u. dergl.
zu bezeichnen, wobei der eigentliche Rechtsgrund völlig verschleiert bleibt.