Full text: Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

98 2. Der Werth des Quasikontrakts für Wissenschaft u. Gesetzgebung. 
aufgehört haben, nämlich bei dem Ausbau der dritten Klasse 
ihres Digestensystems. Man wird deshalb zunächst aus den 
variae caus. fig. alle diejenigen species ausscheiden, welche ge 
mäß des von dem heutigen Recht freigegebenen Vertragsgedankens 
unter die ersten beiden Klassen gehören, nämlich Innominatkon 
trakte, pacta adjecta, legitima, praetoria, den Rest aber in Ohli- 
gationen aus einseitigen Handlungen und zufalligen Ereignissen, 
erstere aber wieder in solche aus erlaubten und unerlaubten 
Handlungen, die keine Delikte sind, eintheilen. 
Doch ist diese Eintheilung für die heutige Bildung nicht 
wissenschaftlich genug, da sie auf einen einzigen allgemeinen Be 
griff zurückgeführt, Wiederholungen uöthig macht. Man wird 
sich daher nach des berühmten v. Savigny und Anderer Vor 
gang am Besten von Grund aus zu einer strengen philosophischen 
Systematisirung entschließen und die besonderen obligatorischen 
--. 
Entstehungsgründe etwa wie folgt, klassificiren können: 
Juristische Thatsachen. 
II. Zufällige Ercignisse. 
I. Willensäußerungen der Betheiligten. 
2. unerlanbte. 
1. erlaubte. 
2. andere zufällige 
1. Willensäußerungen 
Begebenheiten. 
Dritter. 
b. nicht c. wesentlich nicht gerichtet auf Erzeugung 
a. wesentlich. 
der Obligation. 
wesentlich. 
8) zweiscitige oder Vertrage. 
a einscitige 
Die einzelnen Quasikontrakte würden dann unter Entklei 
dung von dem quasikontraktlichen Charakter und lediglich nach 
ihrem absoluten Rechtsverhältniß wissenschaftlich beurtheilt an 
der ihnen auf Grund des Ergebnisses der Specialuntersuchung
	        
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