98 2. Der Werth des Quasikontrakts für Wissenschaft u. Gesetzgebung.
aufgehört haben, nämlich bei dem Ausbau der dritten Klasse
ihres Digestensystems. Man wird deshalb zunächst aus den
variae caus. fig. alle diejenigen species ausscheiden, welche ge
mäß des von dem heutigen Recht freigegebenen Vertragsgedankens
unter die ersten beiden Klassen gehören, nämlich Innominatkon
trakte, pacta adjecta, legitima, praetoria, den Rest aber in Ohli-
gationen aus einseitigen Handlungen und zufalligen Ereignissen,
erstere aber wieder in solche aus erlaubten und unerlaubten
Handlungen, die keine Delikte sind, eintheilen.
Doch ist diese Eintheilung für die heutige Bildung nicht
wissenschaftlich genug, da sie auf einen einzigen allgemeinen Be
griff zurückgeführt, Wiederholungen uöthig macht. Man wird
sich daher nach des berühmten v. Savigny und Anderer Vor
gang am Besten von Grund aus zu einer strengen philosophischen
Systematisirung entschließen und die besonderen obligatorischen
--.
Entstehungsgründe etwa wie folgt, klassificiren können:
Juristische Thatsachen.
II. Zufällige Ercignisse.
I. Willensäußerungen der Betheiligten.
2. unerlanbte.
1. erlaubte.
2. andere zufällige
1. Willensäußerungen
Begebenheiten.
Dritter.
b. nicht c. wesentlich nicht gerichtet auf Erzeugung
a. wesentlich.
der Obligation.
wesentlich.
8) zweiscitige oder Vertrage.
a einscitige
Die einzelnen Quasikontrakte würden dann unter Entklei
dung von dem quasikontraktlichen Charakter und lediglich nach
ihrem absoluten Rechtsverhältniß wissenschaftlich beurtheilt an
der ihnen auf Grund des Ergebnisses der Specialuntersuchung