4. Der Werth des Quasikontrakts.
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Für den rein römischen Begriff des Quasikontrakts muß
stets die römische Auffassung als die einzig authentische maß
gebend bleiben. Man kann diesen Begriff nur entweder mit
Rücksicht auf den Stand unserer heutigen Wissenschaft ganz be
seitigen, oder als einen der Wissenschaft entzogenen specifisch
römisch=historischen Begriff ganz bestehen lassen.
Die Verallgemeinerung sowohl, wie die Einschränkung sind.
schon als unlogisch, ausgeschlossen. Da nun der Qugsikontrakt.
wie bereits festgestellt, weder nach römischer noch nach logischer
Auffassung ein Gattungsbegriff ist, so muß er aus dem wissen
schaftlichen System des heutigen römischen Rechts ganz ver
schwinden und seiner wahren Natur und Bedeutung entsprechend
in die geschichtlichen und elementaren Lehrbücher zurücktreten.
wo ihm vermöge unveräußerlichen Rechts stets ein hervorragen
der Platz bei der Obligationenentwickelung zukommen wird.
Die einzelnen als Quasikontrakte auch sächlich von den Quellen
bezeichneten vier Rechtsgeschäfte aber müssen auf Anleitung der
Digesten als variae caus. fig. nach Maßgabe des ihnen zu Grunde
liegenden proprium jus an den betreffenden Stellen des wissenschaft
lichen Systems eingeordnet werden. Darnach gehören sie, wie gleich
falls schon oben konstatirt ist, durch die logisch unüberbrückbare
Kluft des Konsensmangels von den Kontrakten und den Ver
tragen überhaupt getrennt, zu der größeren Klasse der einsei
tigen erlaubten Willensäußerungen. Daß sie, abgesehen vom
Konfens, kontraktlichen Grundstoff enthalten, kann ihnen in ihrer
Eigenschaft als obligatorische Entstehungsgründe — denn nur
als solche kommen sie hier in Betracht — irgend welche An
wartschaft auf eine besondere wissenschaftliche Unterabtheilung
in ihrer Klasse nicht verschaffen, weil schließlich alle erlaubte
obligatorische Willensäußerungen solchen Grundstoff in dem
Parteiwillen haben und das quasikontraktliche Mehr schon an
sich einzelnen derselben, wie z. B. der Pollicitation und cond.
c. d. c. n. sec. gegenüber zweifelhaft, im Allgemeinen logisch
undefinirbar ist.
Will man also wissenschaftlich verfahren, und sich dennoch
mit Thibaut und Bucher dem römischen Rechte möglichst eng
anschließen, so wird man da anfangen müssen, wo die Römer
Ramm, Der Quasikontrakt.