Full text: Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

4. Der Werth des Quasikontrakts. 
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Für den rein römischen Begriff des Quasikontrakts muß 
stets die römische Auffassung als die einzig authentische maß 
gebend bleiben. Man kann diesen Begriff nur entweder mit 
Rücksicht auf den Stand unserer heutigen Wissenschaft ganz be 
seitigen, oder als einen der Wissenschaft entzogenen specifisch 
römisch=historischen Begriff ganz bestehen lassen. 
Die Verallgemeinerung sowohl, wie die Einschränkung sind. 
schon als unlogisch, ausgeschlossen. Da nun der Qugsikontrakt. 
wie bereits festgestellt, weder nach römischer noch nach logischer 
Auffassung ein Gattungsbegriff ist, so muß er aus dem wissen 
schaftlichen System des heutigen römischen Rechts ganz ver 
schwinden und seiner wahren Natur und Bedeutung entsprechend 
in die geschichtlichen und elementaren Lehrbücher zurücktreten. 
wo ihm vermöge unveräußerlichen Rechts stets ein hervorragen 
der Platz bei der Obligationenentwickelung zukommen wird. 
Die einzelnen als Quasikontrakte auch sächlich von den Quellen 
bezeichneten vier Rechtsgeschäfte aber müssen auf Anleitung der 
Digesten als variae caus. fig. nach Maßgabe des ihnen zu Grunde 
liegenden proprium jus an den betreffenden Stellen des wissenschaft 
lichen Systems eingeordnet werden. Darnach gehören sie, wie gleich 
falls schon oben konstatirt ist, durch die logisch unüberbrückbare 
Kluft des Konsensmangels von den Kontrakten und den Ver 
tragen überhaupt getrennt, zu der größeren Klasse der einsei 
tigen erlaubten Willensäußerungen. Daß sie, abgesehen vom 
Konfens, kontraktlichen Grundstoff enthalten, kann ihnen in ihrer 
Eigenschaft als obligatorische Entstehungsgründe — denn nur 
als solche kommen sie hier in Betracht — irgend welche An 
wartschaft auf eine besondere wissenschaftliche Unterabtheilung 
in ihrer Klasse nicht verschaffen, weil schließlich alle erlaubte 
obligatorische Willensäußerungen solchen Grundstoff in dem 
Parteiwillen haben und das quasikontraktliche Mehr schon an 
sich einzelnen derselben, wie z. B. der Pollicitation und cond. 
c. d. c. n. sec. gegenüber zweifelhaft, im Allgemeinen logisch 
undefinirbar ist. 
Will man also wissenschaftlich verfahren, und sich dennoch 
mit Thibaut und Bucher dem römischen Rechte möglichst eng 
anschließen, so wird man da anfangen müssen, wo die Römer 
Ramm, Der Quasikontrakt.
	        
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