Volltext : Weismann, Jakob: ¬Die Feststellungsklage

lung  ist  als  solche  Organ  nicht  bloss  der  streitigen,  sondern
auch  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  In  der  Gemeindeversammlung ¬
  können  und  sollen  nicht  bloss  bestehende
Rechtsverhältnisse  geordnet,  sondern  auch  noch  nicht  bestehende ¬
  neubegründet,  und  durch  diese  ihre  Begründungsweise ¬
  vor  künftiger  Anfechtung  gesichert  werden.  Daraus ¬
  ergibt  sich  eine  besondere  Gruppe  auf  Feststellung
abzielender  Rechtsstreitigkeiten.
Soll  nämlich  ein  Rechtsverhältniss  durch  seine  Begründung ¬
  in  der  Gemeindeversammlung  in  seinem  Bestande
gesichert  werden,  so  muss  vor  allem  der  Begründungsakt
selbst  sich  gegen  den  Widerspruch  der  Gemeindegenossen
erhalten,  müssen  vor  Allem  die  Voraussetzungen  seiner
Gültigkeit  jedem  erhobenen  Widerspruche  gegenüber  im
Wege  des  Processes  festgestellt  werden.
Feststellungsklagen  sollen  dazu  dienen,  nicht  geschehene ¬
  Verletzungen  wieder  gutzumachen,  sondern  künftigen
vorzubeugen;  die  Sorge  für  Erhaltung  des  Friedens  aber
ist  vor  Allem  die  Aufgabe  des  deutschen  Königs,  vom
Schutze  des  Landfriedens  gegen  innere  und  äussere  Feinde
bis  herab  zum  Schutze  des  Rechtsfriedens  der  Einzelnen!
Und  bei  dieser  Sorge  steht  dem  König  neben  einer  höheren
Machtvollkommenheit  und  schärferen  Zwangsmitteln  auch
ein  freier  gestaltetes  Processverfahren  zu  Gebote.  Auch  speciell ¬
  dem  königs  gerichtlichen  Verfahren  entspringen  Fest
stellungsklagen.
Endlich  gehört  dem  Kreise  des  Lehnrechts  eine  besondere ¬
  Klasse  von  Feststellungsklagen  eigenthümlich  an.
Mit  dieser  Uebersicht  über  die  Wurzeln  der  deutschrechtlichen ¬
  Feststellungsklagen  ist  zugleich  der  Gang  der
folgenden  Darstellung  vorgezeichnet.  Was  das  Erstarken
aller  dieser  Wurzeln  gleichmässig  befördert  und  was  sie
andererseits  zu  einem  Stamme  verbindet,  das  ist  die  Natur
des  Urtheils,  wie  sie  mitentwickelt  erscheint  durch  die
fast  allen  deutschen  Stämmen  gemeinsame  Trennung  des
Richteramtes  vom  Amte  der  Urtheiler.  Ist  das  Urtheil  ein
Zeugniss  geltenden  Rechtes,  warum  soll  es  nur  in  einem
Rechtsstreite  begehrt  werden  dürfen?  Und  dürfen  die
Parteien  vom  Gericht  die  Norm  für  ihr  Handeln  im  Process
            
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