lung ist als solche Organ nicht bloss der streitigen, sondern
auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In der Gemeindeversammlung ¬
können und sollen nicht bloss bestehende
Rechtsverhältnisse geordnet, sondern auch noch nicht bestehende ¬
neubegründet, und durch diese ihre Begründungsweise ¬
vor künftiger Anfechtung gesichert werden. Daraus ¬
ergibt sich eine besondere Gruppe auf Feststellung
abzielender Rechtsstreitigkeiten.
Soll nämlich ein Rechtsverhältniss durch seine Begründung ¬
in der Gemeindeversammlung in seinem Bestande
gesichert werden, so muss vor allem der Begründungsakt
selbst sich gegen den Widerspruch der Gemeindegenossen
erhalten, müssen vor Allem die Voraussetzungen seiner
Gültigkeit jedem erhobenen Widerspruche gegenüber im
Wege des Processes festgestellt werden.
Feststellungsklagen sollen dazu dienen, nicht geschehene ¬
Verletzungen wieder gutzumachen, sondern künftigen
vorzubeugen; die Sorge für Erhaltung des Friedens aber
ist vor Allem die Aufgabe des deutschen Königs, vom
Schutze des Landfriedens gegen innere und äussere Feinde
bis herab zum Schutze des Rechtsfriedens der Einzelnen!
Und bei dieser Sorge steht dem König neben einer höheren
Machtvollkommenheit und schärferen Zwangsmitteln auch
ein freier gestaltetes Processverfahren zu Gebote. Auch speciell ¬
dem königs gerichtlichen Verfahren entspringen Fest
stellungsklagen.
Endlich gehört dem Kreise des Lehnrechts eine besondere ¬
Klasse von Feststellungsklagen eigenthümlich an.
Mit dieser Uebersicht über die Wurzeln der deutschrechtlichen ¬
Feststellungsklagen ist zugleich der Gang der
folgenden Darstellung vorgezeichnet. Was das Erstarken
aller dieser Wurzeln gleichmässig befördert und was sie
andererseits zu einem Stamme verbindet, das ist die Natur
des Urtheils, wie sie mitentwickelt erscheint durch die
fast allen deutschen Stämmen gemeinsame Trennung des
Richteramtes vom Amte der Urtheiler. Ist das Urtheil ein
Zeugniss geltenden Rechtes, warum soll es nur in einem
Rechtsstreite begehrt werden dürfen? Und dürfen die
Parteien vom Gericht die Norm für ihr Handeln im Process