Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§  198.  Absolute  Scheidungsgründe.
797
Da  das  BGB.  der  Frau  in  der  Ehe  grundsätzlich  eine  dem  Manne  §  1565.
gleichberechtigte  Stellung  einräumt,  so  besteht  auch  kein  Unterschied  zwischen
Ehebruche  des  Mannes  und  dem  der  Frau.*)*2)
dem
Bigamie,
2.  Dem  Ehebruche  werden  gleichgestellt  Bigamie  und  widernatürwidernatür ¬
 -
  Unzucht.3)  Voraussetzung  für  den  Scheidungsgrund  der  Bigamie  liche  Unzucht.
ist  nicht  das  Bestehen  einer  gültigen  ersten  Ehe,  sondern  lediglich  die
Thatsache,  daß  ein  Ehegatte  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  die  erste  aufgelöst ¬
  oder  für  nichtig  erklärt  ist,  mag  die  erste  Ehe  gültig  oder  ungültig
sein."
Doch  entfällt  der  Scheidungsgrund,  wenn  ein  Strafausschließungsgrund ¬
  s)  vorliegt,  z.  B.  der  Ehegatte  des  irrigen  Glaubens  gewesen  ist,
seine  erste  Ehe  sei  durch  den  Tod  aufgelöst  oder  für  nichtig  erklärt  worden.6) ¬

Da  die  Bigamie  einen  selbständigen  Scheidungsgrund  bildet,  so
braucht  der  klagende  Ehegatte  nicht  zu  beweisen,  daß  die  zweite  Ehe  auch
konsummiert  sei;  einen  selbständigen  Scheidungsgrund  wird  sie  allerdings  nur
für  die  seltenen  Fälle  abgeben,  in  denen  eine  Konsummation  der  neuen
Ehe  nicht  stattgefunden  hat.')  Auch  in  diesen  Fällen  ist  nur  die  Vollendung ¬

nicht  schon  der  Versuch  der  Strafthaten  ein  absoluter  Scheidungsgrund. ¬

3.  In  allen  drei  Fällen  ist  die  Scheidung  ausgeschlossen,  wenn  der
klagende
Ehegatte  dem  Ehebruch  oder  der  strafbaren  Handlung  zugestimmt ¬
  oder  sich  der  Teilnahme  (Mitthäterschaft,  Anstiftung,  Beihilfe)
schuldig  gemacht  hat.9)
Denn  Zustimmung  oder  Teilnahme  bei  den  strafbaren  Handlungen
des  andern  Ehegatten  lassen  auf  einen  solchen  Tiefstand  des  eigenen  sittlichen ¬
  Bewußtseins  und  der  eigenen  ehelichen  Gesinnung  des  klagenden
Ehegatten  schließen,  daß  er  die  Unerträglichkeit  eines  weiteren  Zusammenlebens ¬
  mit  dem  anderen  Teile  nicht  mehr  geltend  machen  kann  und  daß
damit  die  Entstehung  des  Scheidungsanspruchs  in  seiner  Person  von  vornherein ¬
  ausgeschlossen  wird.10
Die  Zustimmung  entbehrt  des  rechtsgeschäftlichen  Charakters;  sie  kann
ausdrücklich  oder  stillschweigend  vor  oder  nach  Begehung  der  strafbaren
Handlung  erteilt  werden,  so  daß  jedes  Verhalten  des  Ehegatten,  durch
das  sein  Einverständnis  mit  der  strafbaren  Handlung  des  anderen  Ehegatten ¬
  erkennbar  wird,  sich  als  Zustimmung  darstellt.  Von  diesem  Gesichtspunkt ¬
  aus,  kann  z.  B.  die  Zustimmung  zum  Ehebruche  nicht  blos  im
Anders  das  ALR.  II  1  §  671.
*)  Wegen  Feststellung  der  Person,  mit  welcher  der  Ehebruch  begangen  worden
ist,  im  Scheidungsurteile,  vgl.  oben  S.  645,  646,  §  624  CPO.
3)  §  1565  Abs.  1  BGB.,  §§  171,  175  StrGB.,  §  672  II  1  ALR.
Siehe  oben  S.  660.
§§  51—54  StrGB.
Also  anders,  als  bei  der  civilrechtlichen  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  der
zweiten
Ehe  als  Doppelehe,  s.  oben  S.  661.
Mot.  IV  S.  583,  584.
Die  versuchten  Strafthaten  können  als  relative  Gründe  in  Betracht  kommen,
§  1568  BGB.
§  1565  Abs.  2  BGB.,  §§  47—49  StrGB.
10)  Vgl.  Prot.  II  S.  5662  (Bd.  4  S.  400).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer