§ 198. Absolute Scheidungsgründe.
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Da das BGB. der Frau in der Ehe grundsätzlich eine dem Manne § 1565.
gleichberechtigte Stellung einräumt, so besteht auch kein Unterschied zwischen
Ehebruche des Mannes und dem der Frau.*)*2)
dem
Bigamie,
2. Dem Ehebruche werden gleichgestellt Bigamie und widernatürwidernatür ¬
-
Unzucht.3) Voraussetzung für den Scheidungsgrund der Bigamie liche Unzucht.
ist nicht das Bestehen einer gültigen ersten Ehe, sondern lediglich die
Thatsache, daß ein Ehegatte eine neue Ehe eingeht, bevor die erste aufgelöst ¬
oder für nichtig erklärt ist, mag die erste Ehe gültig oder ungültig
sein."
Doch entfällt der Scheidungsgrund, wenn ein Strafausschließungsgrund ¬
s) vorliegt, z. B. der Ehegatte des irrigen Glaubens gewesen ist,
seine erste Ehe sei durch den Tod aufgelöst oder für nichtig erklärt worden.6) ¬
Da die Bigamie einen selbständigen Scheidungsgrund bildet, so
braucht der klagende Ehegatte nicht zu beweisen, daß die zweite Ehe auch
konsummiert sei; einen selbständigen Scheidungsgrund wird sie allerdings nur
für die seltenen Fälle abgeben, in denen eine Konsummation der neuen
Ehe nicht stattgefunden hat.') Auch in diesen Fällen ist nur die Vollendung ¬
nicht schon der Versuch der Strafthaten ein absoluter Scheidungsgrund. ¬
3. In allen drei Fällen ist die Scheidung ausgeschlossen, wenn der
klagende
Ehegatte dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zugestimmt ¬
oder sich der Teilnahme (Mitthäterschaft, Anstiftung, Beihilfe)
schuldig gemacht hat.9)
Denn Zustimmung oder Teilnahme bei den strafbaren Handlungen
des andern Ehegatten lassen auf einen solchen Tiefstand des eigenen sittlichen ¬
Bewußtseins und der eigenen ehelichen Gesinnung des klagenden
Ehegatten schließen, daß er die Unerträglichkeit eines weiteren Zusammenlebens ¬
mit dem anderen Teile nicht mehr geltend machen kann und daß
damit die Entstehung des Scheidungsanspruchs in seiner Person von vornherein ¬
ausgeschlossen wird.10
Die Zustimmung entbehrt des rechtsgeschäftlichen Charakters; sie kann
ausdrücklich oder stillschweigend vor oder nach Begehung der strafbaren
Handlung erteilt werden, so daß jedes Verhalten des Ehegatten, durch
das sein Einverständnis mit der strafbaren Handlung des anderen Ehegatten ¬
erkennbar wird, sich als Zustimmung darstellt. Von diesem Gesichtspunkt ¬
aus, kann z. B. die Zustimmung zum Ehebruche nicht blos im
Anders das ALR. II 1 § 671.
*) Wegen Feststellung der Person, mit welcher der Ehebruch begangen worden
ist, im Scheidungsurteile, vgl. oben S. 645, 646, § 624 CPO.
3) § 1565 Abs. 1 BGB., §§ 171, 175 StrGB., § 672 II 1 ALR.
Siehe oben S. 660.
§§ 51—54 StrGB.
Also anders, als bei der civilrechtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit der
zweiten
Ehe als Doppelehe, s. oben S. 661.
Mot. IV S. 583, 584.
Die versuchten Strafthaten können als relative Gründe in Betracht kommen,
§ 1568 BGB.
§ 1565 Abs. 2 BGB., §§ 47—49 StrGB.
10) Vgl. Prot. II S. 5662 (Bd. 4 S. 400).