Volltext : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

Verjährung.
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Jedoch  ist  hiebey  als  eine  Hauptregel  zu  merken,  daß
gegen  Unmündige  und  Minderjährige,  so  wie  gegen
Wahnsinnige  und  überhaupt  alle  diejenigen,  die  ohne  ihr
Schuld  nicht  widersprechen  können  oder  dürfen,  desgleichen ¬
  zur  Zeit  eines  feindlichen  Ueberfalls  keine  Verjährung ¬
  statt  findet.  Auch  schadet  dem  Verpächter  die  Verjährung ¬
  nicht,  wenn  er  erweisen  kann,  daß  der  Pächter
durch  seine  Nachlässigkeit  solche  verschuldet  habe  und  der
Verpächter  nicht  leicht  die  Sache  in  Erfahrung  bringen
kann.
Was  seit  undenklichen  Jahren  Gebrauch  gewesen  ist
und  gegeben  worden,  muß  auch  ferner  bleiben  und  gegeben =
  werden,  wenn  auch  kein  Gesetz  vorhanden  ist,  das
solches  verordnet,  auch  keine  Ursache  ausfindig  gemacht
werden  kann,  warum  die  Abgabe  gegeben  werden  muß.
Denn  wenn  die  Vorfahren  die  Sache  nicht  für  gut  gefunden, ¬
  oder  sich  nicht  schuldig  geachtet  hätten,  die  Abgabe ¬
  zu  geben;  so  würden  sie  sich  dazu  nicht  verstanden
haben.
            
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