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(zweiseitig verbändlicher) Vertrag *) nebst dem Versprechen des
einen auch die Annahme des andern Theiles voraussetzt ?),
welche in der Eidesdelation an sich keineswegs enthalten
ist. Wenn
aber dieser ausgezeichnete Rechtslehrer weiter behauptet, daß sich
die Eidesauftragung mit der auf den Fall der Ablegung des aufgetragenen ¬
Eides bedingten unentgelt.
liche
A
ufge¬2
bung eines Rechtes, oder einer Einwendung verbei ¬
¬
lasse; so möchten wir dieser Ansicht nid
ht. so will.
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stimmen. Denn die Erklärung des Deferenten: sein Recht oder
seine Einwendung gegen dem aufgeben zu woll
len, daß sein E
beg¬.....
gte Verner ¬
schwöre, kann zwar allerdings
als eine bedin
zichtleistung, und der geforderte Eid als eine Bedingung
angefehen werden; aber unentgeltlich ist diese Verzichtleistung
keineswegs. Denn der Deferent begnügt sich nicht damit, die Ablegung ¬
des Eides von dem Gegner als Bedingung seiner Ver4. ¬
zichtleistung zu fordern, sondern er begehrt überdieß, daß der De... ¬
late für den Fall, als dieser den angenommenen Eid verweigern,
oder aber er (Deferent) den zurückgeschobenen Eid ablegen sollte,
des Letzteren Recht oder Einwendung anerkenne,
und in dieser
bedingnißweise geforderten Anerkennung des Delaten liegt eben
die Gegenleistung für die bedingnißweise versprochene Verzichtleistung ¬
des Deferenten, wodurch das dem Haupteide zu Grunde
liegende Uebereinkommen der Parteien mit einem entgeltlichen ¬
Verkrage, und zwar insbesondere mit einem Vergleiche
Aehnlichkeit hat 3). Die Eidesauftragung hat also auch bei uns
etwas von einer Vergleichsproposition an sich, und wenn sie sich
auf einen irreferiblen Eid bezog, so steht es wenigstens nach den
Grundsätzen der a. G. O. ganz bei dem Belieben des Delaten, ob
*
.
§. 1380 d. a. b. G. B.
§. 862 d. a. b. G. B.
3)
Daß diese Ansicht auch wirklich dem österreichischen Gesetzgeber vorschwebte,
scheint mir in dem §. 1008 d. a. b. G. B. nicht undeutlich ausgesprochen,
welcher zur Auftragung, Annahme und Zurückschiebung eines Haupteides
nur eine auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht begehrt,
da er doch, wenn Rechte unertgeltlich aufgegeben werden sollen, eine beondere, ¬
auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht fordert.