Metadaten : Rizy, Theobald: ¬Der Beweis durch den Haupteid im österreichischen Civilprocesse

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(zweiseitig  verbändlicher)  Vertrag  *)  nebst  dem  Versprechen  des
einen  auch  die  Annahme  des  andern  Theiles  voraussetzt  ?),
welche  in  der  Eidesdelation  an  sich  keineswegs  enthalten
ist.  Wenn
aber  dieser  ausgezeichnete  Rechtslehrer  weiter  behauptet,  daß  sich
die  Eidesauftragung  mit  der  auf  den  Fall  der  Ablegung  des  aufgetragenen ¬
  Eides  bedingten  unentgelt.
liche
A
ufge¬2

bung  eines  Rechtes,  oder  einer  Einwendung  verbei ¬
 ¬
  lasse;  so  möchten  wir  dieser  Ansicht  nid
ht.  so  will.
7
stimmen.  Denn  die  Erklärung  des  Deferenten:  sein  Recht  oder
seine  Einwendung  gegen  dem  aufgeben  zu  woll
len,  daß  sein  E
beg¬.....

gte  Verner ¬
  schwöre,  kann  zwar  allerdings
als  eine  bedin
zichtleistung,  und  der  geforderte  Eid  als  eine  Bedingung
angefehen  werden;  aber  unentgeltlich  ist  diese  Verzichtleistung
keineswegs.  Denn  der  Deferent  begnügt  sich  nicht  damit,  die  Ablegung ¬
  des  Eides  von  dem  Gegner  als  Bedingung  seiner  Ver4. ¬

zichtleistung  zu  fordern,  sondern  er  begehrt  überdieß,  daß  der  De... ¬

late  für  den  Fall,  als  dieser  den  angenommenen  Eid  verweigern,
oder  aber  er  (Deferent)  den  zurückgeschobenen  Eid  ablegen  sollte,
des  Letzteren  Recht  oder  Einwendung  anerkenne,
und  in  dieser
bedingnißweise  geforderten  Anerkennung  des  Delaten  liegt  eben
die  Gegenleistung  für  die  bedingnißweise  versprochene  Verzichtleistung ¬
  des  Deferenten,  wodurch  das  dem  Haupteide  zu  Grunde
liegende  Uebereinkommen  der  Parteien  mit  einem  entgeltlichen ¬
  Verkrage,  und  zwar  insbesondere  mit  einem  Vergleiche
Aehnlichkeit  hat  3).  Die  Eidesauftragung  hat  also  auch  bei  uns
etwas  von  einer  Vergleichsproposition  an  sich,  und  wenn  sie  sich
auf  einen  irreferiblen  Eid  bezog,  so  steht  es  wenigstens  nach  den
Grundsätzen  der  a.  G.  O.  ganz  bei  dem  Belieben  des  Delaten,  ob
*
.
§.  1380  d.  a.  b.  G.  B.
§.  862  d.  a.  b.  G.  B.
3)
Daß  diese  Ansicht  auch  wirklich  dem  österreichischen  Gesetzgeber  vorschwebte,
scheint  mir  in  dem  §.  1008  d.  a.  b.  G.  B.  nicht  undeutlich  ausgesprochen,
welcher  zur  Auftragung,  Annahme  und  Zurückschiebung  eines  Haupteides
nur  eine  auf  diese  Gattung  der  Geschäfte  lautende  Vollmacht  begehrt,
da  er  doch,  wenn  Rechte  unertgeltlich  aufgegeben  werden  sollen,  eine  beondere, ¬
  auf  das  einzelne  Geschäft  ausgestellte  Vollmacht  fordert.
            
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