Metadaten : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 1)

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geschehen.  Wie  oft  geschieht  es  nicht,  daß  einer,  ja
daß  mehrere  übereinstimmend  falsch  hören.  Indessen,
besonders  wenn  von  einer  reinen  Verneinung  die  Rede
ist,  ohne  weiteren  Zusatz,  wie  sich  die  Sache  anders
verhalte,  wird  die  Aussage  der  bejahenden  Zeugen  stets
überwiegend  seyn.  Selbst  die  größere  Zahl  der  verneinenden ¬
  Zeugen  gegen  die  bejahenden  kann  an  und  für
sich  wenig  in  Betrachtung  kommen  und  in  so  fern  ist
es  wahr,  was  die  Alten  sagten:  Plus  creditur  duobus
testibus  affirmantibus,  quam  mille  negantibus.  Sonst
aber  wird  es  auf  die  jedesmaligen  Umstände,  auf  die
Nähe  des  Beobachters,  auf  den  Sinn,  dessen  Verrichtung =
  hier  in  Ansprache  genommen  wird,  auf  dessen
Schärfe,  auf  Zeit  und  Ort  ankommen,  ob  sie  die  Beobachtung =
  begünstigen  oder  erschweren,  und  der  Richter
wird  danach  ermessen,  ob  eine  Täuschung  der  einen
oder  andern  glaublich  und  erklärlich  sey.  Auch  kann
die  überwiegende  Zahl  gegen  die  bejahenden  den  Verdacht ¬
  stärker  oder  schwächer  erwecken,  nicht,  daß  die
bejahenden  Zeugen  getäuscht  sind,  sondern  daß
sie  wider  besseres  Wissen  ein  falsches  Zeugniß  abgelegt ¬
  haben.
3.
Beweis  durch  Einen  Zeugen.
Ein  alter  Satz,  der  sich  späterhin  aus  den  Lehrbüchern ¬
  verloren  hat  und  fast  in  Vergessenheit  gerathen
ist,  besteht  darin,  daß  unter  gewissen  Umständen  das
Zeugniß  Eines  Zeugen  vollen  Beweis  macht.  NamentM ¬

            
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