§ 50. Annahme an Kindesstatt.
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die beim Abschlusse des Annahmevertrags beachtet werden müssen, gelten auch
für den Aufhebungsvertrag. Die Einwilligung der oben unter III, 3 erwähnten ¬
Personen ist zur Aufhebung nicht erforderlich
b) Der Aufhebungsvertrag allein reicht aber nicht aus, um das durch
Kindesannahme begründete Rechtsverhältnis zur Aufhebung zu bringen;
die
Bestätigung durch das zuständige Gericht muß hinzukommen. Das
oben unter II, 1 und 2 über die Bestätigung des Annahmevertrags Ausgeführte ¬
gilt auch für die Bestätigung des Aufhebungsvertrags.
2. Kraft Gesetzes endigt das durch die Annahme an Kindesstatt ¬
begründete Rechtsverhältnis, wenn der Annehmende und das
angenommene Kind oder ein Abkömmling des Kindes entgegen der Vorschrift des
§ 1311 eine Ehe schließen °s). Das zwischen den übrigen Beteiligten durch die
Annahme begründete Rechtsverhältnis wird jedoch hierdurch nicht berührt, sondern
bleibt bestehen39). Ist die Ehe nichtig, so bleibt zwar das durch die Annahme
begründete Rechtsverhältnis bestehen, aber ein Ehegatte, dem die elterliche Gewalt ¬
über den anderen zusteht, verwirkt diese mit der Eheschließung 100). Ohne
jeglichen Einfluß auf das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis ist
die Eheschließung zwischen dem Annehmenden und dem angenommenen Kinde,
wenn die Ehe wegen eines Formmangels nichtig und nicht in das Heiratsregister ¬
eingetragen, also eine Nichtehe ist 101).
3. In dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Annahme
an Kindesstatt wirksam wird, also mit der Bestätigung des
Aufhebungsvertrags oder mit der Eheschließung zwischen dem
Annehmenden und dem angenommenen Kinde, hören die Rechtswirkungen ¬
auf, die als Folge der Kindesannahme eingetreten
waren. Der Annehmende verliert somit alle aus der elterlichen Gewalt sich
ergebenden Rechte und ist von den damit verbundenen Pflichten befreit 102
Eine gegenseitige Unterhaltspflicht und ein Erbrecht des Kindes nach dem Annehmenden ¬
bestehen nicht mehr; das Kind braucht keine Dienste im Hauswesen
und Geschäfte des Annehmenden mehr zu leisten (§ 1617), die Tochter hat
keinen Anspruch auf Gewährung einer Aussteuer (§ 1620). Besonders im Gesetz ¬
ausgesprochen ist, daß das Kind und diejenigen Abkömmlinge des Kindes,
auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht verlieren, den Familiennamen
des Annehmenden zu führen, also wieder den Namen führen müssen, der ihnen
Kinde, nicht auch mit dessen Abkömmlingen aufzuheben; ebensowenig ist das Umgekehrte
möglich. Hat dagegen jemand zwei Geschwister angenommen, so kann er den Annahmevertrag ¬
mit dem einen Kinde aufheben und mit dem anderen bestehen lassen. In diesem
Falle handelt es sich nicht um die Erstreckung der Wirkungen eines Annahmevertrags auf
mehrere Personen, sondern um zwei verschiedene Annahmeverträge.
28) Eine gegen das Verbot des § 1311 geschlossene Ehe ist
gültig. Vergl. oben
§ 4 III S. 37.
99) Heiratet z. B. der Annehmende das angenommene Kind, so bleibt er dennoch
den Abkömmlingen des Kindes gegenüber unterhaltspflichtig. Heiratet er eine Tochter des
angenommenen Sohnes, so behält der Sohn die Stellung des angenommenen Kindes.
100) Dagegen bleiben die übrigen Wirkungen der Kindesannahme bestehen z. B.
die gegenseitige Unterhaltspflicht und das Erbrecht des Kindes. Die Verwirkung der
elterlichen Gewalt wegen Nichtigkeit der Eheschließung kann nach §§ 1329, 1343 Abs. 2
erst geltend werden, nachdem die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist,
101) Ueber den Begriff der Nichtehe vergl. oben § 6 1 S. 43.
102) Die elterliche Gewalt fällt jedoch nicht an die leiblichen Eltern zurück. Vergl.
unter VI 1 am Ende.
Goldmann=Lilienthal, das bürgerliche Gesetzbuch. III.
§ 1771.
§ 1772.