Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  50.  Annahme  an  Kindesstatt.
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die  beim  Abschlusse  des  Annahmevertrags  beachtet  werden  müssen,  gelten  auch
für  den  Aufhebungsvertrag.  Die  Einwilligung  der  oben  unter  III,  3  erwähnten ¬
  Personen  ist  zur  Aufhebung  nicht  erforderlich
b)  Der  Aufhebungsvertrag  allein  reicht  aber  nicht  aus,  um  das  durch
Kindesannahme  begründete  Rechtsverhältnis  zur  Aufhebung  zu  bringen;
die
Bestätigung  durch  das  zuständige  Gericht  muß  hinzukommen.  Das
oben  unter  II,  1  und  2  über  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  Ausgeführte ¬
  gilt  auch  für  die  Bestätigung  des  Aufhebungsvertrags.
2.  Kraft  Gesetzes  endigt  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt ¬
  begründete  Rechtsverhältnis,  wenn  der  Annehmende  und  das
angenommene  Kind  oder  ein  Abkömmling  des  Kindes  entgegen  der  Vorschrift  des
§  1311  eine  Ehe  schließen  °s).  Das  zwischen  den  übrigen  Beteiligten  durch  die
Annahme  begründete  Rechtsverhältnis  wird  jedoch  hierdurch  nicht  berührt,  sondern
bleibt  bestehen39).  Ist  die  Ehe  nichtig,  so  bleibt  zwar  das  durch  die  Annahme
begründete  Rechtsverhältnis  bestehen,  aber  ein  Ehegatte,  dem  die  elterliche  Gewalt ¬
  über  den  anderen  zusteht,  verwirkt  diese  mit  der  Eheschließung  100).  Ohne
jeglichen  Einfluß  auf  das  durch  die  Annahme  begründete  Rechtsverhältnis  ist
die  Eheschließung  zwischen  dem  Annehmenden  und  dem  angenommenen  Kinde,
wenn  die  Ehe  wegen  eines  Formmangels  nichtig  und  nicht  in  das  Heiratsregister ¬
  eingetragen,  also  eine  Nichtehe  ist  101).
3.  In  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Aufhebung  der  Annahme
an  Kindesstatt  wirksam  wird,  also  mit  der  Bestätigung  des
Aufhebungsvertrags  oder  mit  der  Eheschließung  zwischen  dem
Annehmenden  und  dem  angenommenen  Kinde,  hören  die  Rechtswirkungen ¬
  auf,  die  als  Folge  der  Kindesannahme  eingetreten
waren.  Der  Annehmende  verliert  somit  alle  aus  der  elterlichen  Gewalt  sich
ergebenden  Rechte  und  ist  von  den  damit  verbundenen  Pflichten  befreit  102
Eine  gegenseitige  Unterhaltspflicht  und  ein  Erbrecht  des  Kindes  nach  dem  Annehmenden ¬
  bestehen  nicht  mehr;  das  Kind  braucht  keine  Dienste  im  Hauswesen
und  Geschäfte  des  Annehmenden  mehr  zu  leisten  (§  1617),  die  Tochter  hat
keinen  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Aussteuer  (§  1620).  Besonders  im  Gesetz ¬
  ausgesprochen  ist,  daß  das  Kind  und  diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,
auf  welche  sich  die  Aufhebung  erstreckt,  das  Recht  verlieren,  den  Familiennamen
des  Annehmenden  zu  führen,  also  wieder  den  Namen  führen  müssen,  der  ihnen
Kinde,  nicht  auch  mit  dessen  Abkömmlingen  aufzuheben;  ebensowenig  ist  das  Umgekehrte
möglich.  Hat  dagegen  jemand  zwei  Geschwister  angenommen,  so  kann  er  den  Annahmevertrag ¬
  mit  dem  einen  Kinde  aufheben  und  mit  dem  anderen  bestehen  lassen.  In  diesem
Falle  handelt  es  sich  nicht  um  die  Erstreckung  der  Wirkungen  eines  Annahmevertrags  auf
mehrere  Personen,  sondern  um  zwei  verschiedene  Annahmeverträge.
28)  Eine  gegen  das  Verbot  des  §  1311  geschlossene  Ehe  ist
gültig.  Vergl.  oben
§  4  III  S.  37.
99)  Heiratet  z.  B.  der  Annehmende  das  angenommene  Kind,  so  bleibt  er  dennoch
den  Abkömmlingen  des  Kindes  gegenüber  unterhaltspflichtig.  Heiratet  er  eine  Tochter  des
angenommenen  Sohnes,  so  behält  der  Sohn  die  Stellung  des  angenommenen  Kindes.
100)  Dagegen  bleiben  die  übrigen  Wirkungen  der  Kindesannahme  bestehen  z.  B.
die  gegenseitige  Unterhaltspflicht  und  das  Erbrecht  des  Kindes.  Die  Verwirkung  der
elterlichen  Gewalt  wegen  Nichtigkeit  der  Eheschließung  kann  nach  §§  1329,  1343  Abs.  2
erst  geltend  werden,  nachdem  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist,
101)  Ueber  den  Begriff  der  Nichtehe  vergl.  oben  §  6  1  S.  43.
102)  Die  elterliche  Gewalt  fällt  jedoch  nicht  an  die  leiblichen  Eltern  zurück.  Vergl.
unter  VI  1  am  Ende.
Goldmann=Lilienthal,  das  bürgerliche  Gesetzbuch.  III.

§  1771.
§  1772.
            
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