Volltext : Weibel, Joseph Leonz: ¬Die Correalobligationen im römischen Rechte

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alle  und  gegen  alle  befreite,  bei  einem  andern  Theile
nicht.  Von  diesem  Punkte  ausgehend  behauptete  man
eiue  innere  wesentliche  Verschiedenheit  der  Corr.-Oblig.
von  den  Solidarobligationen.  Dabei  übersah  man  nun
vollständig,  dass  das  nicht  angeht;  denn  wenn  jene
Wirkung  der  Lit.-Cont.  diese  wesentliche  Verschiedenheit
begründete,  so  musste  man  dann  doch  consequent  annehmen, -
  dieselbe  sei  mit  l.  28  cod.  8,  41  wenigstens
für  die  correi  promittendi  weggefallen  und  es  gebe  darum
höchstens  noch  duo  rei  stipulandi.  Wenn  dieser  Punkt
gerade  das  innere  Wesen  der  Corr.-Oblig.  ausmachte,  so
müsste  man  sich  fragen,  wie  die  Compilatoren  dazu
kamen  die  Titel  Jnst.  3,  17  dig.  45,  2  cod.  8,  40  aufzunehmen, ¬
  soweit  sie  von  passiver  Corr.-Oblig.  reden:
die  aktive  ist  allerdings  wesentlich  etwas  anderes  als
die  sog.  blosse  Solidarobligation,  die  nur  auf  passiver
Seite  entstehen  kann  (unten  §  16,  3).  Auch  musste  man
dann  schwere  Bedenken  tragen  die  fragliche  wesentliche
Verschiedenheit  der  beiden  Rechtsinstitute,  deren  eigentlicher ¬
  und  einziger  Gruud  in  Wegfall  gekommen  war,
in  die  Lehrbücher  über  das  geltende  Recht  aufzunehmen
und  als  solches  vorzutragen.  Dass  man  es  doch  gethan,
ist  zu  bedauern  und  hat  gewiss  oft  verwirrend  gewirkt,
und  nicht  umsonst  hat  Brinz  (1.  c.  p.  42)  die  Klage  geführt, ¬
  welche  gar  zu  wenig  beherzigt  wurde  und  wird:
dass  es  bei  Begründung  des  Unterschiedes  zwischen
Solidar-  und  Correal-Obligation  „vor  lauter  Dogma  im
Kopfe  des  Schülers  finster“  werde,  was  übrigens  um  so
weniger  zum  verwundern  ist,  da  ja  die  römischen  Juristen
sich  selbst  nicht  klar  gewesen  sein  sollen  *).  Fitting
hat  denn  auch  richtig  die  Consequenz  gezogen,  dass  „jede
*)  Ribbentrop  S.  72.
            
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