Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

162  sondern -
  auf  Antrag  einer  Partei  auch  diejenigen,  welche
der  obere  Richter  auf  Grund  einer  abweichenden  rechtlichen
Auffassung  für  erheblich  ansehen  kann.  Durch  diese  Erweiterung -
  des  Begriffes  der  erheblichen  Thatsachen  würde
der  obere  Richter  regelmässig  in  den  Stand  gesetzt  werden,
den  Rechtsstreit  sofort  zu  entscheiden  und  die  immerhin
sehr  missliche  Anordnung  eines  neuen  Verfahrens  zu
vermeiden,  da  die  Zahl  der  juristischen  Auffassungen  eines
Rechtsfalles  immer  eine  begrenzte  ist  und  dem  ersten
Richter  wie  auch  den  rechtsgelehrten  Anwälten  der
Parteien  wohl  meistens  bekannt  und  bewusst  sein  wird.
Ohnedies  ist,  auch  wenn  der  obere  Richter  die  rechtliche
Ansicht  der  ersten  Instanz  theilt,  die  auf  die  Constatirung
der  unerheblichen  Thatsachen  aufgewendete  Mühe  keineswegs -
  vergeblich,  da  von  den  Letzteren  nicht  selten  auf  die
processualisch  relevanten  Thatumstände  ein  helles  Licht
fallen  wird.
Ebenso  wie  die  Constatirung  der  Thatsachen,  welche
dem  Rechtsverhältniss  zu  Grunde  liegen,  ist  auch  die  Beurkundung -
  des  Ganges  der  Processverhandlung  in  wesentlichen -
  Punkten  mangelhaft.  Wie  ich  schon  oben  dargethan
habe,  wird  dem  Revisionsrichter  die  Kenntniss  der  mündlichen -
  Verhandlung  vor  der  ersten  Instanz  durch  ein  frag
mentarisches  Gerichtsprotokoll  und  durch  das  angefochtene
Urtheil  selbst  vermittelt,  welches  nach  dem  Entwurfe
(§.  269)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach-  und  Streitstandes -
  auf  Grundlage  der  mündlichen  Vorträge  der
Parteien,  folglich  neben  anderen  Bestandtheilen  auch  die  Beurkundung -
  einzelner  Elemente  der  mündlichen  Verhandlung
enthalten  soll.  Mir  scheint  unzweifelhaft,  dass  diese  Grundlagen -
  regelmässig  nicht  genügen  werden,  um  dem  oberen
Richter  die  ausgedehnte  Controle  zu  ermöglichen,  welche
er  nach  dem  deutschen  Entwurfe  über  die  Beobachtung
der  Processförmlichkeiten  in  den  ersten  Instanzen  ausüben
soll.  Die  Verfasser  des  Entwurfes  haben  sich  darauf  beschränkt, -
  die  Bestimmungen  der  früheren  deutschen  Pro-
            
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