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auf Antrag einer Partei auch diejenigen, welche
der obere Richter auf Grund einer abweichenden rechtlichen
Auffassung für erheblich ansehen kann. Durch diese Erweiterung -
des Begriffes der erheblichen Thatsachen würde
der obere Richter regelmässig in den Stand gesetzt werden,
den Rechtsstreit sofort zu entscheiden und die immerhin
sehr missliche Anordnung eines neuen Verfahrens zu
vermeiden, da die Zahl der juristischen Auffassungen eines
Rechtsfalles immer eine begrenzte ist und dem ersten
Richter wie auch den rechtsgelehrten Anwälten der
Parteien wohl meistens bekannt und bewusst sein wird.
Ohnedies ist, auch wenn der obere Richter die rechtliche
Ansicht der ersten Instanz theilt, die auf die Constatirung
der unerheblichen Thatsachen aufgewendete Mühe keineswegs -
vergeblich, da von den Letzteren nicht selten auf die
processualisch relevanten Thatumstände ein helles Licht
fallen wird.
Ebenso wie die Constatirung der Thatsachen, welche
dem Rechtsverhältniss zu Grunde liegen, ist auch die Beurkundung -
des Ganges der Processverhandlung in wesentlichen -
Punkten mangelhaft. Wie ich schon oben dargethan
habe, wird dem Revisionsrichter die Kenntniss der mündlichen -
Verhandlung vor der ersten Instanz durch ein frag
mentarisches Gerichtsprotokoll und durch das angefochtene
Urtheil selbst vermittelt, welches nach dem Entwurfe
(§. 269) eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes -
auf Grundlage der mündlichen Vorträge der
Parteien, folglich neben anderen Bestandtheilen auch die Beurkundung -
einzelner Elemente der mündlichen Verhandlung
enthalten soll. Mir scheint unzweifelhaft, dass diese Grundlagen -
regelmässig nicht genügen werden, um dem oberen
Richter die ausgedehnte Controle zu ermöglichen, welche
er nach dem deutschen Entwurfe über die Beobachtung
der Processförmlichkeiten in den ersten Instanzen ausüben
soll. Die Verfasser des Entwurfes haben sich darauf beschränkt, -
die Bestimmungen der früheren deutschen Pro-