Inhaltsverzeichnis : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Binnenschiffahrtsgesetz.
12
Das  gleichzeitig  mit  dem  neuen  Text  des  BSchG.'s  geschaffene
neue  Handelgesetzbuch  führte  hauptsächlich  nachstehende  Aenderungen ¬
  des  BSchG.'s  mit  sich:  Verpflichtung  des  Frachtführer
zum  Ersatz  des  vollen  Schadens  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit ¬
  statt  „böslicher  Handlungsweise“  (§  430  Abs.  3  HGB.*),  §  58
Abs.  3,  §  61  Abs.  4,  §  61a,  62  neu,  Abs.  2  BSchG.);  Ausdrückliche
Erwähnung  der  Kunstgegenstände  neben  den  Kostbarkeiten  (§  429
HGB.,  §  58  Abs.  4,  Abs.  3  neu,  BSchG.);  Gestaltung  der  Haftung
des  Frachtführers  für  Verspätung  (§§  429  und  438  HGB.,  §  61a.
62  neu  BSchG.);  Ermächtigung  des  Frachtführers  zum  Selbsthülfeverkauf ¬
  bei  Ablieferungshindernissen  (§  437  HGB.,  §  52  BSchG.);
Vertauschung  der  Worte  „Naturereignisse  oder  Zufall“  mit  „ohne
Verschulden“  in  den  Voraussetzungen  für  das  Rücktrittsrecht  des
Absenders  wegen  verhinderten  Antritts  der  Reise  (§  428  Abs.  2
HGB.,  §  70  jetzt  71  BSchG.);  die  Bezeichnung  „amtlich  bestellte
Sachverständige  statt  „gerichtlich"  b.  S.  (§  438  HGB.,  §  61  BSchG.);
Hinterlegung  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  an  Stelle  der  gerichtlichen ¬
  Hinterlegung  (§  373  Abs.  1,  §  437  Abs.  2  HGB.,  §§  36,  52
BSchG.);  Frist  beim  Pfandverkauf  (§§  368,  440  HGB.,  §  89  BSchG.)
Verleihung  der  Schiffsgläubigereigenschaft  an  die  Versicherungsanstalt ¬
  für  Invalidenversicherung  (§  754  Nr.  10  HGB.,  §  102  Nr.  6
BSchG).  Hieran  schließt  sich  dann  die  Umgestaltung  des  §  26  BSchG.
in  welchem  jetzt  die  das  Frachtrecht  betreffenden  §§  425—427,  430
bis  436,  439—443,  445—451  HGB.  für  anwendbar  erklärt,  die
§§  428,  429,  437,  438,  444  von  der  Anwendung  auf  das  Binnenschiffahrtsfrachtgeschäft ¬
  ausgeschlossen  werden.  Da  diese  neuen  Paragraphen ¬
  des  HGB.'s  mit  den  ihnen  entsprechenden  Artt.  des  alten
HGB's  nicht  in  jeder  Beziehung  übereinstimmen,  so  wird  auch  dadurch ¬
  eine  Aenderung  des  Binnenschiffahrtsrechts  bewirkt,  wenn  auch
die  formelle  Aenderung  sich  nur  in  der  Aenderung  des  §  26  zeigt.
Zu  erwähnen  ist  hier  aber,  daß  in  der  neuen  Fassung  des  HGB.'s
gerade  auch  Grundsätze,  die  zuerst  im  BSchG.  Anerkennung  gefunden ¬
  hatten,  verallgemeinert  worden  sind,  so  insbesondere  der,  daß
der  Frachtführer  um  die  Haftung  für  Verlust  oder  Beschädigung
abzuwenden,  als  Ursache  (nicht  höhere  Gewalt  oder  natürliche
Beschaffenheit  des  Guts,  sondern)  einen  Umstand  nachzuweisen  hat,
der  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet ¬
  werden  konnte  (§  429  HGB.  an  Stelle  des  Art.  395  HGB.,
§  58  Abs.  1  BSchG.),  ferner  die  Ermächtigung  des  Empfängers,
sich  den  Ersatz  von  Beschädigung  oder  Minderung  dadurch  zu  sichern,
daß  er  den  Zustand  des  Guts,  sei  es  vor  der  Annahme,  sei  es  bei
äußerlich  nicht  erkennbaren  Mängeln  unverzüglich  nach  der  Entdeckung ¬
  und  spätestens  eine  Woche  nach  der  Annahme,  feststellen
läßt  (§  438  HGB.  an  Stelle  des  Art.  408  HGB.,  §  61  BSchG.);
*)  Schon  der  Gebrauch  des  §=Zeichens  ergiebt,  daß  hier  überall  der  neue  Text
des  HGB.'s  zitirt  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer