Binnenschiffahrtsgesetz.
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Das gleichzeitig mit dem neuen Text des BSchG.'s geschaffene
neue Handelgesetzbuch führte hauptsächlich nachstehende Aenderungen ¬
des BSchG.'s mit sich: Verpflichtung des Frachtführer
zum Ersatz des vollen Schadens bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ¬
statt „böslicher Handlungsweise“ (§ 430 Abs. 3 HGB.*), § 58
Abs. 3, § 61 Abs. 4, § 61a, 62 neu, Abs. 2 BSchG.); Ausdrückliche
Erwähnung der Kunstgegenstände neben den Kostbarkeiten (§ 429
HGB., § 58 Abs. 4, Abs. 3 neu, BSchG.); Gestaltung der Haftung
des Frachtführers für Verspätung (§§ 429 und 438 HGB., § 61a.
62 neu BSchG.); Ermächtigung des Frachtführers zum Selbsthülfeverkauf ¬
bei Ablieferungshindernissen (§ 437 HGB., § 52 BSchG.);
Vertauschung der Worte „Naturereignisse oder Zufall“ mit „ohne
Verschulden“ in den Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des
Absenders wegen verhinderten Antritts der Reise (§ 428 Abs. 2
HGB., § 70 jetzt 71 BSchG.); die Bezeichnung „amtlich bestellte
Sachverständige statt „gerichtlich" b. S. (§ 438 HGB., § 61 BSchG.);
Hinterlegung in einem öffentlichen Lagerhaus an Stelle der gerichtlichen ¬
Hinterlegung (§ 373 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB., §§ 36, 52
BSchG.); Frist beim Pfandverkauf (§§ 368, 440 HGB., § 89 BSchG.)
Verleihung der Schiffsgläubigereigenschaft an die Versicherungsanstalt ¬
für Invalidenversicherung (§ 754 Nr. 10 HGB., § 102 Nr. 6
BSchG). Hieran schließt sich dann die Umgestaltung des § 26 BSchG.
in welchem jetzt die das Frachtrecht betreffenden §§ 425—427, 430
bis 436, 439—443, 445—451 HGB. für anwendbar erklärt, die
§§ 428, 429, 437, 438, 444 von der Anwendung auf das Binnenschiffahrtsfrachtgeschäft ¬
ausgeschlossen werden. Da diese neuen Paragraphen ¬
des HGB.'s mit den ihnen entsprechenden Artt. des alten
HGB's nicht in jeder Beziehung übereinstimmen, so wird auch dadurch ¬
eine Aenderung des Binnenschiffahrtsrechts bewirkt, wenn auch
die formelle Aenderung sich nur in der Aenderung des § 26 zeigt.
Zu erwähnen ist hier aber, daß in der neuen Fassung des HGB.'s
gerade auch Grundsätze, die zuerst im BSchG. Anerkennung gefunden ¬
hatten, verallgemeinert worden sind, so insbesondere der, daß
der Frachtführer um die Haftung für Verlust oder Beschädigung
abzuwenden, als Ursache (nicht höhere Gewalt oder natürliche
Beschaffenheit des Guts, sondern) einen Umstand nachzuweisen hat,
der durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet ¬
werden konnte (§ 429 HGB. an Stelle des Art. 395 HGB.,
§ 58 Abs. 1 BSchG.), ferner die Ermächtigung des Empfängers,
sich den Ersatz von Beschädigung oder Minderung dadurch zu sichern,
daß er den Zustand des Guts, sei es vor der Annahme, sei es bei
äußerlich nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung ¬
und spätestens eine Woche nach der Annahme, feststellen
läßt (§ 438 HGB. an Stelle des Art. 408 HGB., § 61 BSchG.);
*) Schon der Gebrauch des §=Zeichens ergiebt, daß hier überall der neue Text
des HGB.'s zitirt ist.