Vom Eigenthum.
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§. 335.
liches Recht des Klägers gar nicht vorhanden war, auf die Fiktion eines solchen
Rechts gestützt sein, und hier bot sich sehr natürlich die Fiktion der vollendeten
Verjährung dar, Gai. IV. §. 36, §. 4. J. de actionib. l. 7. §. 6. h. t.
(Publiciana ad instar proprietatis, non ad instar possessionis respicit
l. 35. pr. de O. et A. (.. .. item Publiciana, quae ad exemplum vindicationis ¬
datur*). Diese auf die Fiktion der vollendeten Usukapion gestützte
actio in rem ist nun aber von der rei vindicatio vornehmlich in doppelter
Beziehung sehr abweichend:
1) in Betreff des Beweises. Während bei der Vindikation das volle
Eigenthumsrecht bewiesen werden muß, so genügt bei der actio Publiciana die
Nachweisung, daß man den Besitz der fraglichen Sache justa causa erworben
habe. Daß die, welche eine materielle Gleichheit der beiden Klagen annehmen,
jeden derartigen Unterschied verwerfen müssen, versteht sich von selbst, und
wirklich behaupten auch Kritz und Tigerström, der dem Kläger obliegende
Beweis sei für beide Klagen gleichmäßig darauf gerichtet „rem actoris esse“.
Mit welchem exegetischen Scharfsinn jene Schriftsteller diese Behauptung begründen,
davon mag hier nur eine Probe stehen. Beide berufen sich nämlich als auf eine
sehr wichtige Beweisstelle auf 1. 7. §. 7. h. t.: „Si petenti mihi rem jusjurandum -
detuleris, egoque juravero, rem meam esse, competit Publiciana
mihi, sed adversus te duntaxat, ei enim soli nocere debet jusjurandum,
qui detulit. Sed si possessori delatum erit jusjurandum, et juraverit
rem petitoris non esse, adversus eum solum petentem exceptione utetur,
non ut et habeat actionem". Also: „wenn bei der actio Public. der erford
liche Beweis durch Eideszuschiebung geführt werden soll, so muß der Kläger, dem
der Eid referirt ist, schwören: „res mea est“", und der Verklagte, dem der
Eid deferirt ist, muß schwören: „res petitoris non est“". Offenbar ist also
das Beweisthema bei der Public. ganz dasselbe, wie bei der Vindikation"; quod
erat probandum!! vgl. Kritz S. 91 fgg., v. Tigexström S. 129. Not. 38.
2) In Betreff des Verklagten. Während man mit der rei vindicatio
regelmäßig gegen jeden Besitzer unsrer Sache durchdringt, kann man die
Publizianische Klage regelmäßig mit Erfolg nur gegen den gebrauchen, welcher
keine justa causa seines Besitzes für sich anzuführen im Stande ist, und gegen
andere Besitzer muß man eben zu der schwierigeren rei vindicatio seine Zuflucht
nehmen.
Hiernach versteht es sich nun von selbst, daß die Publizianische Klage
auch von dem bonitarischen Eigenthümer gebraucht werden konnte, aber nur so,
wie sie auch jetzt noch mit großem Vortheil von dem Eigenthümer angestellt
wird, und das Wegfallen des bonitarischen Eigenthums konnte also auf unsre
Klage keinen auch nur irgend wesentlichen Einfluß ausüben.
II. Im Einzelnen gelten für unsre Klage folgende Grundsätze:
1) Abgesehen von der Person der Verklagten müssen folgende Requisite
zusammentreffen:
a) Der Kläger muß den Besitz der Sache gehabt haben, l. 1. pr. h. t.
(„quod traditur“), l. 7. §. 16. eod. („ante traditionem, quamvis bonae
fidei quis emtor est, experiri Publiciana non poterit"), und zwar den