Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (1)

Vom  Eigenthum.
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§.  335.
liches  Recht  des  Klägers  gar  nicht  vorhanden  war,  auf  die  Fiktion  eines  solchen
Rechts  gestützt  sein,  und  hier  bot  sich  sehr  natürlich  die  Fiktion  der  vollendeten
Verjährung  dar,  Gai.  IV.  §.  36,  §.  4.  J.  de  actionib.  l.  7.  §.  6.  h.  t.
(Publiciana  ad  instar  proprietatis,  non  ad  instar  possessionis  respicit
l.  35.  pr.  de  O.  et  A.  (..  ..  item  Publiciana,  quae  ad  exemplum  vindicationis ¬
  datur*).  Diese  auf  die  Fiktion  der  vollendeten  Usukapion  gestützte
actio  in  rem  ist  nun  aber  von  der  rei  vindicatio  vornehmlich  in  doppelter
Beziehung  sehr  abweichend:
1)  in  Betreff  des  Beweises.  Während  bei  der  Vindikation  das  volle
Eigenthumsrecht  bewiesen  werden  muß,  so  genügt  bei  der  actio  Publiciana  die
Nachweisung,  daß  man  den  Besitz  der  fraglichen  Sache  justa  causa  erworben
habe.  Daß  die,  welche  eine  materielle  Gleichheit  der  beiden  Klagen  annehmen,
jeden  derartigen  Unterschied  verwerfen  müssen,  versteht  sich  von  selbst,  und
wirklich  behaupten  auch  Kritz  und  Tigerström,  der  dem  Kläger  obliegende
Beweis  sei  für  beide  Klagen  gleichmäßig  darauf  gerichtet  „rem  actoris  esse“.
Mit  welchem  exegetischen  Scharfsinn  jene  Schriftsteller  diese  Behauptung  begründen,
davon  mag  hier  nur  eine  Probe  stehen.  Beide  berufen  sich  nämlich  als  auf  eine
sehr  wichtige  Beweisstelle  auf  1.  7.  §.  7.  h.  t.:  „Si  petenti  mihi  rem  jusjurandum -
  detuleris,  egoque  juravero,  rem  meam  esse,  competit  Publiciana
mihi,  sed  adversus  te  duntaxat,  ei  enim  soli  nocere  debet  jusjurandum,
qui  detulit.  Sed  si  possessori  delatum  erit  jusjurandum,  et  juraverit
rem  petitoris  non  esse,  adversus  eum  solum  petentem  exceptione  utetur,
non  ut  et  habeat  actionem".  Also:  „wenn  bei  der  actio  Public.  der  erford
liche  Beweis  durch  Eideszuschiebung  geführt  werden  soll,  so  muß  der  Kläger,  dem
der  Eid  referirt  ist,  schwören:  „res  mea  est“",  und  der  Verklagte,  dem  der
Eid  deferirt  ist,  muß  schwören:  „res  petitoris  non  est“".  Offenbar  ist  also
das  Beweisthema  bei  der  Public.  ganz  dasselbe,  wie  bei  der  Vindikation";  quod
erat  probandum!!  vgl.  Kritz  S.  91  fgg.,  v.  Tigexström  S.  129.  Not.  38.
2)  In  Betreff  des  Verklagten.  Während  man  mit  der  rei  vindicatio
regelmäßig  gegen  jeden  Besitzer  unsrer  Sache  durchdringt,  kann  man  die
Publizianische  Klage  regelmäßig  mit  Erfolg  nur  gegen  den  gebrauchen,  welcher
keine  justa  causa  seines  Besitzes  für  sich  anzuführen  im  Stande  ist,  und  gegen
andere  Besitzer  muß  man  eben  zu  der  schwierigeren  rei  vindicatio  seine  Zuflucht
nehmen.
Hiernach  versteht  es  sich  nun  von  selbst,  daß  die  Publizianische  Klage
auch  von  dem  bonitarischen  Eigenthümer  gebraucht  werden  konnte,  aber  nur  so,
wie  sie  auch  jetzt  noch  mit  großem  Vortheil  von  dem  Eigenthümer  angestellt
wird,  und  das  Wegfallen  des  bonitarischen  Eigenthums  konnte  also  auf  unsre
Klage  keinen  auch  nur  irgend  wesentlichen  Einfluß  ausüben.
II.  Im  Einzelnen  gelten  für  unsre  Klage  folgende  Grundsätze:
1)  Abgesehen  von  der  Person  der  Verklagten  müssen  folgende  Requisite
zusammentreffen:
a)  Der  Kläger  muß  den  Besitz  der  Sache  gehabt  haben,  l.  1.  pr.  h.  t.
(„quod  traditur“),  l.  7.  §.  16.  eod.  („ante  traditionem,  quamvis  bonae
fidei  quis  emtor  est,  experiri  Publiciana  non  poterit"),  und  zwar  den
            
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