fullscreen : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (1)

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dieser  Regel  macht  jedoch  das  Patent  vom  20.  April
1782  §.  6.  in  Absicht  auf  den  Militärrichter  eine
Ausnahme,  welchem  es  auch  in  den  zum  schriftlichen ¬
  Verfahren  geeigneten  Streitsachen  gestattet, ¬
  daß  er,  statt  die  Klage  sogleich  um  die  Einrede ¬
  zu  bescheiden,  vorläufig  eine  Tagsatzung  anordnen =
  könne,  um  die  Sache  allenfalls  gütlich  auszugleichen. =
  Will  er  aber  keine  Tagsatzung  anordnen,
sondern  sogleich  das  schriftliche  Verfahren  einleiten,
so  fehlt  er  nicht,  indem  erstgedachtes  Patent  ihm
die  Anordnung  dieser  Tagsatzung  nur  gestattet,
nicht  befiehlt.
§.  35.
Diese  Tagsatzung  hat  der  Richter  auf  30
Tage  zu  bestimmen,  wenn  der  Beklagte  sich
im  Orte  des  Gerichts  befindet;  auf  45  Tage,
wenn  er  sich  in  der  Provinz;  auf  60  Tage,
wenn  er  sich  in  den  deutschen  Erbländern
aufhalt;  und  auf  90  Tage,  wenn  er  ausser
den  deutschen  Erblanden  wohnhaft  ist.
I.  Der  Aufenthalt  (das  Domicilium)  des  Beklagten =
  ist  also  die  Norm  für  die  Bestimmung  der
Fristen,  welche  ihm  im  schriftlichen  Verfahren  zur
Erstattung  seiner  Einrede  zukommen.  Hält  er  sich
a)  im  Gerichtsorte  selbst  auf,  so  hat  er  30  Tage
zur  Erstattung  seiner  Einrede.  Der  Bescheid  der
Klage  wird  daher  für  diesen  Fall  seyn:  Dem  Geg=
            
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