Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

VI.  Wer  muß  beweisen?
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stigt,  mithin  muß  es  bei  dem  gesetzlich  anerkannten ¬
  Grundsatze  (126)  auch  hier  sein  Bewenden  behalten. =
  Jn  der  von  Voet  dagegen  angefuͤhrten
L.  13.  §.  2.  D.  de  publ.  in  rem  act.  (VI.  2.)
heißt  es  zwar:  Qui  a  pupillo  emit,  probare  deber,
tutore  auctore  lege  non  prohibente  se  emisse;  sed
essi  deceptus  falso  tutore  auctore  emerif,  bona
fide  emisse  videtur.  Allein  dies  Gesetz  handelt,
wie  der  Zusammenhang  der  ganzen  Stelle  deutlich
zeigt,  von  dem  Falle,  da  der  Käufer  der  Sachen
eines  Minderjäͤhrigen  solche  klagend  actione  publifein ¬
  doHier -
  muß  er  freilich
ciana  verfolgen  will.
Ewe
mithin  auch  den
minium  praesumtum,
der  Sache  in  rechtlicher  Form  beibringen  wie  das
den  vorhin  angeführten  Grundsätzen  gemäß  ist  L. -
  1.  §.  13.  D.  de  magistrat.  conven.  (XXVII.  3.)
verb.  probatio  autem  non  pupillo  incumbit,  ut
doceat  fidejussores  solvendo  non  fuisse,  quum  acciperentur ¬
  sed  magistratibus,  ut  doceant  eos  solvendo ¬
  fuisse  —  kanst  fur  die  Meinung  des  Voet
kein  tuͤchtiges  Argument  an  die  Hand  geben,  da
dort,  wie  besonders  auch  aus  den  vorhergehenden
Worten  des  Gesetzes  erhellet,  dem  Beklaͤgten  der
--Be=

  7  L.  5.  §.  1.  D.  de  probat.,  die  in  diesen  VerS. =
  die  Note  120.
hältnissen  völlig  anwendbar  ist.
243 -

            
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