Zwölftes Kapitel.
Vom Abandon.
Die völlige Uebertragung des Eigenthumsrechts Erklärung.
einer versicherten verunglückten Sache an den
Versicherer, wird Abandon genannt. Vermittelst
derselben wird der Versicherer verpflichtet, die
gezeichnete Summe zu bezahlen, und er erlangt
das Recht, sich durch das Uebertragene, in so fern
es angeht, wieder bezahlt zu machen.
Diese Uebertragung setzt das Vorhandenseyn
des versicherten Gegenstandes, oder wenigstens die
Möglichkeit desselben voraus; sie findet also eigentlich =
nur in den Fällen statt, wo die Gesetze erlauben, =
den noch vorhandenen Gegenstand als
für den Versicherten völlig verlohren zu betrachten ¬
*): in allen andern ist sie bloße Formalität,
welche indeß nach einigen Gesetzen beobachtet werden =
muß, ehe der Versicherte die ganze versicherre
Summe zu erheben berechtigt ist.
Der Natur und dem Zweck der Versicherun*) =
S. oben Seite 303.
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