Volltext : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

Zwölftes  Kapitel.
Vom  Abandon.
Die  völlige  Uebertragung  des  Eigenthumsrechts  Erklärung.
einer  versicherten  verunglückten  Sache  an  den
Versicherer,  wird  Abandon  genannt.  Vermittelst
derselben  wird  der  Versicherer  verpflichtet,  die
gezeichnete  Summe  zu  bezahlen,  und  er  erlangt
das  Recht,  sich  durch  das  Uebertragene,  in  so  fern
es  angeht,  wieder  bezahlt  zu  machen.
Diese  Uebertragung  setzt  das  Vorhandenseyn
des  versicherten  Gegenstandes,  oder  wenigstens  die
Möglichkeit  desselben  voraus;  sie  findet  also  eigentlich =
  nur  in  den  Fällen  statt,  wo  die  Gesetze  erlauben, =
  den  noch  vorhandenen  Gegenstand  als
für  den  Versicherten  völlig  verlohren  zu  betrachten ¬
  *):  in  allen  andern  ist  sie  bloße  Formalität,
welche  indeß  nach  einigen  Gesetzen  beobachtet  werden =
  muß,  ehe  der  Versicherte  die  ganze  versicherre
Summe  zu  erheben  berechtigt  ist.
Der  Natur  und  dem  Zweck  der  Versicherun*) =
  S.  oben  Seite  303.

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