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der baierische und hannöverische Prozeß hat in neuester
Zeit viele gesetzliche Verbesserungen erhalten, von
welchen unten sogleich die Rede seyn wird.
zu dem Bedürfnisse einer umgestalteten Prozeßgesetzgebung ¬
in den deutschen Staaten gaben in den
letzten Jahrzehnten mehrere Gründe Veranlassung.
Durch die seit der französischen Revolution herrschend
gewordenen neuen Ideen, durch die politische Umwälzung ¬
im Ständerecht, durch neue Organisationen
im Verwaltungsfache wurden Forderungen geltend
gemacht, für welche der alte Prozeß keine Aushuͤlfe
darbot, und welche daher nöthigten, entweder durch
einzelne Verordnungen nachzuhelfen, oder lieber die
Gesetzgebung zu reformiren. Als nun 1806 durch
Auflösung des deutschen Reichs der Zusammenhang
mit der Reichsjustiz wegfiel, als viele reichsgesetzliche ¬
Bestimmungen ihre Anwendung verloren, als
die neue Souverainität in jedem Lande ein selbstständiges ¬
Gesetzbuch zu fordern schien, wurde der
Wunsch der Umarbeitung der älteren Gesetzbücher immer ¬
lauter. Durch den von den Rechtsgelehrten zur
Nachahmung empfohlenen preußischen Prozeß, durch
den später immer mehr in Deutschland selbst verbreiteten ¬
französischen Prozeßcoder wurden allmählig
neue Ansichten und Einrichtungen bekannt, bei welchen ¬
es begreiflich wurde, daß man, weil das Alte
nicht genügte, zu dem Neuen seine Zuflucht nahm.
Wenige deutsche Staaten sind von der Organisatione
und Gesetzgebungsthätigkeit frei geblieben. In einigen ¬
setzte man die fruͤher schon begonnenen legislativen
.
tionsgerichts zu Parchim. Herausgegeben von Nettelbladt.
1. Bd. Berlin 1821. II. Bd. 1824. III. Bd. 1830.
Eine gute Schrift ist die von Trötsche, Materialien zu
einem Handbuche des Mecklenburg. Civilprozesses. Güstrow
1837.