Inhaltsverzeichnis : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (1)

Zweiter  Theil.  Erster  Abschnitt.  Hauptstück  II.
608
Beweisführer  die  Urkunden  wenigstens  abschriftlich  vorlegt,  mit
dem  Gesuch  um  Anordnung  einer  Tagfahrt  zu  Vorlegung  der
Urschriften  und  zur  Erklärung  der  Gegenpartei  über  dieselben.
Sind  die  Urkunden  in  fremder  Sprache  abgefaßt,  so  sind
deutsche  Uebersetzungen  beizufügen.  (Vergl.  Thl.  I.  §.  663).
§.  958.
Ausführung  ihrer  Glaubwürdigkeit  u.  s.  w.
Die  Beweisantretung  kann  zugleich  Ausführungen  über  die
Zulässigkeit  und  Glaubwürdigkeit  der  Urkunden,  über  die  Mittel
zur  Aufklärung  ihrer  Aechtheit  und  über  die  Erheblichkeit  ihres
Inhalts  enthalten.
§.  959.
Urkunden  in  fremdem  Besitze.
Besitzt  nicht  der  Beweisführer  selbst,  sondern  die  Gegenpartei ¬
  oder  ein  Dritter  die  Urkunde,  so  trit  er  den  Beweis  an
mittelst  Vorlegung  einer  Abschrift,  oder,  wenn  er  auch  eine
solche  nicht  besitzt,  durch  umstaͤndliche  Angabe  ihres  Inhalts,
und  verbindet  damit  das  Gesuch  um  Herausgabe  der  Urkunde,
wenn  die  Gegenpartei  solche  besitzt,  und  dazu  im  einzelnen  Falle
rechtlich  verbunden  ist.
§.  960.
Ist  es  ein  Dritter,  welcher  die  Urkunde  besitzt,  so  muß
die  Klage  auf  Herausgabe  bei  dem  Richter  der  Hauptsache,
wenn  er  dafür  zuständig  ist,  innerhalb  der  Beweisfrist  gesondert
vorgetragen,  oder  nachgewiesen  werden,  daß  dieselbe  innerhalb
eben  dieser  Frist  bei  einem  andern  zuständigen  Gerichte  angebracht ¬
  sey,  worauf  dem  Beweisfuͤhrer  in  letzterem  Falle  zur
wirklichen  Beibringung  der  Urschrift  eine  angemessene  Frist  bewilligt ¬
  wird.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer