Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

Register.
597
W
Wahnsinnige,  f.  furiorus.
Wetten,  65.  n.  2.
Wirkung,  gerichtliche,  natürlicher  Verbindlichkeiten,
allgemeine  Regeln  davon,  59.
wird  in  einzelnen  Fällen  gehindert,  I.  weil  die  natürl.
Verbindlichkeit  mit  den  bürgerlichen  Bestimmungen
der  Privatgeschäfte  nicht  übereinkommt,  81.  ff.
II.  durch  das  persönliche  Verhältniß  der  Parteien,
86  -89.  a.
III.  aus  billiger  Nachsicht  gegen  den  Schuldner,  89.  b.
geht  in  manchen  Fallen  durch  die  Vorschriften  des
Civilrechts  erst  in  der  Folge  ganz  oder  zum  Theil
verloren,  90-94.
Gründe  dieser  bürgerlichen  Anordnung,  90.
ob  alsdann  auch  die  natürliche  Verbindlichkeit  selbst
wegfalle?  91.  ff.
Wucher,  unerlaubter,  65.  n.  3.
Zahlung,  ist  allemal  im  Zweifel  auf  klagbare  Pöste  zu
rechnen,  wenn  ein  Gläubiger  mehrere  Forderungen  an
einen  Schuldner  hat,  128.
Zahlungsversprechen,  ob  und  in  wie  fern  durch  dasselbe
in  der  Folge  eine  Nichtschuld  zu  einer  klagbaren  Verbindlichkeit =
  übergehen  könne?  126.
s.  a.  constitutum.
Zinsen,  s.  Darlehn.
Verzugs=,  kann  der  Donatarius  von  seinem  Wohlthäter =
  nicht  fordern,  99.  und  n.  4.
Zinsthaler,  6ter,  65.  n.  3.
Zurückforderung  des  Gezahlten  findet  Statt,  wenn  der
Mandatarius,  ohne  ganz  speciellen  Auftrag,  Pöste  bezahlt, =
  derentwegen  zwar  eine  natürl.  Verbindlichkeit  des
Principals,  aber  keine  Klage  wider  diesen  Statt  fand,  128.
Zwangspflichten,  39.  40.
natürliche,  haben  in  foro  ciuili  alle  gerichtl.  Wirkung,
welche  ihnen  nicht  ausdruͤcklich  genommen  ist,  59.
II.
            
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