Vorrede.
VI
Classe Römischer Grillen verweisen, und fodann
leuatis velis darüber hinweg eilen können. —
Wenn ich aber behaupte, daß einestheils die aͤchte
Theorie der Römischen Juristen vom Ursprunge
der Verbindlichkeit hin und wieder sehr verkannt
und gemißdeutet worden, anderntheils aber dem
heutigen System unserer Wissenschaft nicht mehr
anpassend sei: so darf ich wol keinen Widerspruch
befuͤrchten. Hiedurch bin ich bewogen, der Abhandlung ¬
von der natürlichen Verbindlichkeit eine
vorläufige Berichtigung der gewoͤhnlichen Theorie
von den Entstehungsgründen und verschiedenen
Eintheilungen der Verbindlichkeiten uͤberhaupt
vorangehen zu lassen.
Ob ich den Endzweck der gegenwärtigen Schrift
erreicht habe? mögen die Kenner beurtheilen.
Bin ich einigen Lesern zu umständlich gewesen:
so bitte ich zu erwägen, daß es hier darauf ankam, =
ein Lehrsystem, welches Jahrhunderte hindurch =
die angesehensten Vertheidiger gefunden
hat, und noch findet, wankend zu machen.
Es geht in der gelehrten Welt in diesem Stücke
gerade so, als in der moralischen. Peccata, schreibt
der