Volltext : Erläuterung des Bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern (Theil 2, Sachenrecht ; Hauptst. 2)

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§.  615.
Wer  für  einen  Andern  einen  Aufwand  macht,  zu
welchem  dieser  nach  der  Bestimmung  des  Gesetzes
selbst  verpflichtet  gewesen,  hat  das  Recht,  von  ihm
Ersatz  zu  fordern.
Diese  Vorschrift  bezieht  sich  auf  Fälle,  wo  Jemand
für  Andere,  die  nicht  selbst  zu  handeln  im  Falle  sind,
und  deren  vertragsmäßige  oder  gesetzliche  Rechtsvertreter
ebenfalls  nicht  handeln  können,  einen  nothwendigen  oder
nützlichen  Aufwand  macht,  z.  B.  wenn  Jemand  Pflegbefohlene =
  statt  der  Aeltern  oder  Vormünder  mit  den  nöthigen
Bedürfnissen  versehen  hat.
§.  616.
Derjenige,  dessen  Sachen  in  einem  Nothfalle  Preis
gegeben  worden,  um  größern  Schaden  dadurch  abzuwenden, ¬
  hat  das  Recht,  alle  die,  welche  daraus  Vortheil ¬
  gezogen,  zum  verhältnißmäßigen  Ersatze  anzuhalten. ¬

Wir  finden  hier  das  Prinzip  der  sogenannten  lex  rhodia
de  jactu.  Es  ist  dieses  ein  Rhodisches,  später  von  den
Römern  angenommenes  Gesetz,  vermöge  dessen,  wenn  bei
einem  Sturme  meine  Güter  aus  dem  Schiffe  geworfen
werden,  um  es  zu  erleichtern,  alle,  welche  Waaren  auf
dem  Schiffe  haben,  die  dadurch  gerettet  werden,  mich
entschädigen  müssen.  Dieses  Prinzip  ist  dann  auch  auf
andere,  als  Seegefahren  ausgedehnt  worden,  z.  B.  in
Feuersbrünsten,  wenn  ein  Haus  abgerissen  wird,  um  andere -
  zu  schützen.
Bei  dem  Bevollmächtigungsvertrage  kann  auch  noch  die
Frage  aufgeworfen  werden,  wie  es  sich  verhalte,  wenn
mehrern  Bevollmächtigten  gemeinschaftlich  ein  Geschäft
aufgetragen  wird.  In  diesem  Falle  ist  die  Mitwirkung
            
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