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Theil II. Abtheil. I. Abschn. I. Cap. II. §. 42.
Jahr 1627 erscheint die letzte glossirte Ausgabe. In den
älteren Ausgaben findet man die Paragraphenzeichen, welche
auch sehr verschieden angedeutet sind, so wenig, als die einzelnen =
Fragmente numerirt, auch sind sie voller Abbreviaturen
und mancherlei Zeichen, worüber später zu reden ist. Bis
zum Jahre 1560 hatte man in den Ausgaben für alle einzelnen ¬
Theile gar keinen Collectivtitel, sondern manchmal
blos ein leeres Blatt vor jedem Bande, oder die Specialtitel: =
Digestum vetus, novum, infortiatum, Codex.
Volumen. Erst Russardus wählt den
ectivtitel jus
civile, und Gothofredus in den meisten seiner Ausgaben
den Namen corpus juris civilis; der letzte Ausdruck war
jedoch schon früher bekannt:), und man findet ihn sogar
schon in dem Werke selbst s).
Zweites Capitel.
Ueber die Theile des Corpus juris im Einzelnen und in
Collectionen, sowie über die Anhänge desselben.
§. 42.
I. Institutionen.
Die vorhandenen Manuscripte und Ausgaben sind genau
beschrieben in Biener, institutiones. Berol. 1812. Schrader, ¬
civilistische Abhandlungen Bd. I. S. 358-540. Spangenberg, ¬
Einleit. in das Justinianeische Rechtsbuch, 1817,
S. 532—545. S. 645—950. Savigny, Zeitschrift Bd. 1.
S. 350—373. Roßhirt, Beiträge zum Römischen Rechte
4) Savigny, a. a. O. S. 477. 478.
5) L. un. pr. Cod. de rei uxoride act. (5. 13.)