thumbs : Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes (200)

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Theil  II.  Abtheil.  I.  Abschn.  I.  Cap.  II.  §.  42.
Jahr  1627  erscheint  die  letzte  glossirte  Ausgabe.  In  den
älteren  Ausgaben  findet  man  die  Paragraphenzeichen,  welche
auch  sehr  verschieden  angedeutet  sind,  so  wenig,  als  die  einzelnen =
  Fragmente  numerirt,  auch  sind  sie  voller  Abbreviaturen
und  mancherlei  Zeichen,  worüber  später  zu  reden  ist.  Bis
zum  Jahre  1560  hatte  man  in  den  Ausgaben  für  alle  einzelnen ¬
  Theile  gar  keinen  Collectivtitel,  sondern  manchmal
blos  ein  leeres  Blatt  vor  jedem  Bande,  oder  die  Specialtitel: =
  Digestum  vetus,  novum,  infortiatum,  Codex.
Volumen.  Erst  Russardus  wählt  den
ectivtitel  jus
civile,  und  Gothofredus  in  den  meisten  seiner  Ausgaben
den  Namen  corpus  juris  civilis;  der  letzte  Ausdruck  war
jedoch  schon  früher  bekannt:),  und  man  findet  ihn  sogar
schon  in  dem  Werke  selbst  s).
Zweites  Capitel.
Ueber  die  Theile  des  Corpus  juris  im  Einzelnen  und  in
Collectionen,  sowie  über  die  Anhänge  desselben.
§.  42.
I.  Institutionen.
Die  vorhandenen  Manuscripte  und  Ausgaben  sind  genau
beschrieben  in  Biener,  institutiones.  Berol.  1812.  Schrader, ¬
  civilistische  Abhandlungen  Bd.  I.  S.  358-540.  Spangenberg, ¬
  Einleit.  in  das  Justinianeische  Rechtsbuch,  1817,
S.  532—545.  S.  645—950.  Savigny,  Zeitschrift  Bd.  1.
S.  350—373.  Roßhirt,  Beiträge  zum  Römischen  Rechte
4)  Savigny,  a.  a.  O.  S.  477.  478.
5)  L.  un.  pr.  Cod.  de  rei  uxoride  act.  (5.  13.)
            
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