Steuerpflicht und Immunität im Herzogtum Österreich. AI
kürzerer Fassung) Wert darauf legten, an der entsprechenden
Stelle, welche diese Immunität von der Landgerichtsbar-
keit enthält (Art. 46), die Ausdehnung derselben auf alles
in ihrer unmittelbaren Nutzung stehende Gut, unbeschadet
des verschiedenen Bechtstitels, auf welchen sich diese grün-
dete, zu betonen: Es sol dhain landrichter auf dhaines
grafen güt, auf dhaines freien gilt, noch auf dhaines dienst-
mans gut, die ze recht zu dem land gehorent, ob si es
in urbar habent, ob si es verüben habent, ob si es
in vogtai habent, nicht ze schaffen haben.
Anders freilich die außerordentliche Steuer des
Landesherrn. Als Rechtsgrund, das muß doch betont werden,
wird stets und auch in den ältesten Fällen ihrer Erhebung
die Not des Landes hervorgehoben.1) Es wird begreiflich,
daß es dazu erst kommen konnte, seitdem eine einheitliche
Landesherrschaft erstanden war. Für das Wesen der Ent-
wicklung ist gewiß ebenso bezeichnend, daß der Rechtssatz
eben in dem Moment zuerst auftaucht, da die Landeshoheit
sich zu bilden beginnt (2. Hälfte des 12. Jahrhunderts)2),
wie der Umstand, daß bei der förmlichen Anerkennung des-
selben als Territorialstaatsrecht die Zustimmung der maiores
vel meliores terrae als Erfordernis erklärt wurde.3)
Diese Beschränkung des landesherrlichen Steuerer-
hebungsrechtes war in dem Momente begründet, als das-
selbe mit außerordentlichen Forderungen auch das Gut der
geistlichen und weltlichen Großen sich nutzbar zu machen
suchte, das bisher vermöge der Immunität von der (ordent-
lichen) Steuer verschont geblieben war. Bekanntlich lag
in diesem Konsensrecht die Wurzel für das spätere land-
ständische Steuerbewilligungsrecht. Auch später tritt der
gleiche Rechtsgrund wieder ausdrücklich hervor: des Landes
*) Vgl. besonders die Urk. K. Rudolfs von 1277, Schwind-Dopsch
8.111 nr. 54: tante necessitatis articulus, qui nos et imperium cohar-
tabat. — *) Bereits 1188 hat der Erzbischof von Mainz es als ,consue-
tudo' erklärt, daß alle Bischöfe und die anderen Landesherren ex-
actiones sive peticiones ausschreiben: quotiens inevitabilis necessitas
urget. Nach Zeumer, Die deutschen Städtesteuem 8. 9 n. 3. — *) Vgl.
das Urteil des Reichshofsgerichtes vom 1. Mai 1231 Mon. Germ. LL.
2, 283. Dazu Luschin a. a. 0. 8. 208.