Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  5.  6.  —
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sen  soll:  omnis  obligatio  oritur  vel  ex  conuentione,  vel
ex  delicto.  Da  man  aber  in  der  Folge  das  Unzulaͤngliche ¬
  dieser  Regel  sehr  bald  wahrnahm,  so  fand
man  kein  Bedenken,  die  facta,  welche  zu  keiner  von
beiden  erwaͤhnten  Quellen  gehoͤren,  durch  Huͤlfe  der
Fiction  bald  der  einen,  bald  der  andern  beizuzaͤhlen.
Anstatt  daß  man  das  ganze  Gebaͤude  haͤtte  einreissen
und  von  vorne  anfangen  sollen,  hielt  mans  gerathener.
durch  gaͤnzlich  regellose  Anhaͤnge  es  noch  mehr  zu  verunstalten. ¬
  „Wer  durch  erlaubte  Handlungen,  die
„keine  Vertraͤge  sind,  verbindlich  wird,  bei  dem  fin„giren ¬
  die  Gesetze,  daß  er  einen  Vertrag  geschlossen
„habe.  —  Und  wenn  aus  unerlaubten  Handlungen.
„die  jedoch  keine  Verbrechen  sind,  eine  Verbindlich„keit ¬
  entstehet,  so  ruͤhrt  dieß  daher,  weil  die  Gesetze
„ein  eigentlich  nicht  vorhandenes  Verbrechen  als  wirk„lich ¬
  geschehen  annehmen.
Auf  diesem  Wege  sind
zwei  Absurditaͤten  der  ersten  Groͤße  in  unsere  Wissenschaft ¬
  eingefuͤhrt  worden,  der  Quasicontract  und  das
Quasidelictum.
§.  6.
Ungeprüfte  Annahme  der  im  Römischen  Recht
enthaltenen  Lehrsaͤtze,  mit  unter  aber  auch  eine  hochst
unrichtige  Erklaͤrung  derselben,  war  unstreitig  die  erste
Veranlassung  dieser  seltsamen  Lehre.  Der  Kaiser
justinian  bestimmt  in  seinen  Jnstitutionen!)  den
Entstehungsgrund  der  Verbindlichkeit  dahin:  obligationes -
  aut  ex  contractu  sunt,  aut  quasi  ex  contractu, ¬

1)  §.  uls.  I.  de  Obligat.
            
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