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§. 4. 5. —
sind, nicht damit entschuldigen kann 3); daß endlich
das ius positiuum qua tale sein Ansehen und Gültigkeit =
verlieren kann, dadurch aber alles, was aus
dem Naturrechte darin aufgenommen worden ist,
nicht gleichfalls unverbindlich wird *), — sind Wahrheiten, =
die keines Beweises bedürfen, von denen
wir aber in der Folge oft Gebrauch zu machen, Gelegenheit =
haben werden.
III. Die Verbindlichkeit fließt aus Gesetzen entweder =
unmittelbar, ohne daß derjenige, dem sie obliegt, ¬
sich erst durch eine besondere Handlung solche
zugezogen haͤtte, oder nicht, sondern sie setzt ein factum
des Verpflichteten als Bedingung voraus.
Jenes
nennt man unmittelbare, dieses mittelbare Verbindlichkeiten. =
Das factum obligatorium wird in
den Lehrbüchern gewöͤhnlich auf zwei Hauptclassen zuErlaubte =
— und unerlaubte Handlunrückgeführt =
gen. Ersteres, sagt man, sind Vertrage, letzteres
Verbrechen. Daher die bekannte Regel, welche den
Grund aller mittelbaren Verbindlichkeiten in sich fassen =
3) Ioh. VOET Comment. ad pandectas Lib. XXII. Tit.
VI. §. 1. HELLFELD iurisprud. forens. §. 1188.
4) Welchen Einfluß diese Bemerkung auf die Bestimmung =
des heutigen Gebrauchs des Römischen Rechts
habe? ist in meinen Reflexionen zur Beförderung einer =
gründlichen Theorie vom heutigen Gebrauch des
Römischen Rechts. Schwerin und Wismar 1782.
pag. 46. sequ. mit mehrerem gezeigt worden.