Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

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§.  4.  5.  —
sind,  nicht  damit  entschuldigen  kann  3);  daß  endlich
das  ius  positiuum  qua  tale  sein  Ansehen  und  Gültigkeit =
  verlieren  kann,  dadurch  aber  alles,  was  aus
dem  Naturrechte  darin  aufgenommen  worden  ist,
nicht  gleichfalls  unverbindlich  wird  *),  —  sind  Wahrheiten, =
  die  keines  Beweises  bedürfen,  von  denen
wir  aber  in  der  Folge  oft  Gebrauch  zu  machen,  Gelegenheit =
  haben  werden.
III.  Die  Verbindlichkeit  fließt  aus  Gesetzen  entweder =
  unmittelbar,  ohne  daß  derjenige,  dem  sie  obliegt, ¬
  sich  erst  durch  eine  besondere  Handlung  solche
zugezogen  haͤtte,  oder  nicht,  sondern  sie  setzt  ein  factum
des  Verpflichteten  als  Bedingung  voraus.
Jenes
nennt  man  unmittelbare,  dieses  mittelbare  Verbindlichkeiten. =
  Das  factum  obligatorium  wird  in
den  Lehrbüchern  gewöͤhnlich  auf  zwei  Hauptclassen  zuErlaubte =
  —  und  unerlaubte  Handlunrückgeführt =

gen.  Ersteres,  sagt  man,  sind  Vertrage,  letzteres
Verbrechen.  Daher  die  bekannte  Regel,  welche  den
Grund  aller  mittelbaren  Verbindlichkeiten  in  sich  fassen =

3)  Ioh.  VOET  Comment.  ad  pandectas  Lib.  XXII.  Tit.
VI.  §.  1.  HELLFELD  iurisprud.  forens.  §.  1188.
4)  Welchen  Einfluß  diese  Bemerkung  auf  die  Bestimmung =
  des  heutigen  Gebrauchs  des  Römischen  Rechts
habe?  ist  in  meinen  Reflexionen  zur  Beförderung  einer =
  gründlichen  Theorie  vom  heutigen  Gebrauch  des
Römischen  Rechts.  Schwerin  und  Wismar  1782.
pag.  46.  sequ.  mit  mehrerem  gezeigt  worden.
            
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