— §. 58. 59. —
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aliquid additur, läßt sich auf verschiedene Weise gedenken, =
je nachdem nämlich 6) durch versicherte Belohnungen, =
oder angedrohete Strafen, mehrere Bewegungsgründe =
zur Erfüllung natürlicher Verbindlichkeiten =
gegeben werden, oder 7) den Rechtsgeschaͤften
eine gewisse Form vorgeschrieben wird, von deren Beobachtung =
die Guͤltigkeit derselben abhangen soll; oder
8) Rechte und Verbindlichkeiten durch positive Gesetze
eingeführet werden, welche das Naturrecht ignoriret =
14)
Es gehöret auch dahin, wenn 9) den sogenannten ¬
natürlich unvollkommenen Pflichten durch
bürgerliche Gesetze eine vollkommen verbindliche Kraft
beigelegt wird. Das letztere aber, quum aliquid detrahitur -
iuri naturali, ist vorzüglich durch die bereits
angefuͤhrten Faͤlle zu erlaͤutern, wenn natuͤrlich erlaubte ¬
Handlungen verboten, oder der gerichtlichen Wirkung =
nach eingeschraͤnkt werden.
§. 59.
Allgemeine Regeln von der gerichtlichen Wirkung =
natürlicher Verbindlichkeiten.
So viel glauben wir nunmehr außer Zweifel gesetzt =
zu haben, daß man folgende Grundsaͤtze als allgemeine =
Regeln in dieser Materie wird gelten lassen.
Erstlich: Eine jede natürliche Verbindlichkeit, welche =
dem Menschen außer dem buͤrgerlichen Zustande
obliede ¬
relatione iuris ciuilis Romani ad ius naturae, secundum ¬
L. 6. D. de iust. et iure. Tubing. 1798.
14) Z. B. der Erwerb des Eigenthums durch Verjährung, =
die Verbindlichkeit aus einem voto u. d.m.