Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  58.  59.  —
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aliquid  additur,  läßt  sich  auf  verschiedene  Weise  gedenken, =
  je  nachdem  nämlich  6)  durch  versicherte  Belohnungen, =
  oder  angedrohete  Strafen,  mehrere  Bewegungsgründe =
  zur  Erfüllung  natürlicher  Verbindlichkeiten =
  gegeben  werden,  oder  7)  den  Rechtsgeschaͤften
eine  gewisse  Form  vorgeschrieben  wird,  von  deren  Beobachtung =
  die  Guͤltigkeit  derselben  abhangen  soll;  oder
8)  Rechte  und  Verbindlichkeiten  durch  positive  Gesetze
eingeführet  werden,  welche  das  Naturrecht  ignoriret =
  14)
Es  gehöret  auch  dahin,  wenn  9)  den  sogenannten ¬
  natürlich  unvollkommenen  Pflichten  durch
bürgerliche  Gesetze  eine  vollkommen  verbindliche  Kraft
beigelegt  wird.  Das  letztere  aber,  quum  aliquid  detrahitur -
  iuri  naturali,  ist  vorzüglich  durch  die  bereits
angefuͤhrten  Faͤlle  zu  erlaͤutern,  wenn  natuͤrlich  erlaubte ¬
  Handlungen  verboten,  oder  der  gerichtlichen  Wirkung =
  nach  eingeschraͤnkt  werden.
§.  59.
Allgemeine  Regeln  von  der  gerichtlichen  Wirkung =
  natürlicher  Verbindlichkeiten.
So  viel  glauben  wir  nunmehr  außer  Zweifel  gesetzt =
  zu  haben,  daß  man  folgende  Grundsaͤtze  als  allgemeine =
  Regeln  in  dieser  Materie  wird  gelten  lassen.
Erstlich:  Eine  jede  natürliche  Verbindlichkeit,  welche =
  dem  Menschen  außer  dem  buͤrgerlichen  Zustande
obliede ¬
  relatione  iuris  ciuilis  Romani  ad  ius  naturae,  secundum ¬
  L.  6.  D.  de  iust.  et  iure.  Tubing.  1798.
14)  Z.  B.  der  Erwerb  des  Eigenthums  durch  Verjährung, =
  die  Verbindlichkeit  aus  einem  voto  u.  d.m.
            
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