Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

-  §.  58.  —
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hingegen,  welche  dem  Menschen  als  Menschen  zwar
zustehen,  deren  er  sich  aber  willkürlich  begeben  kann,
sind  auch  der  Disposition  des  buͤrgerlichen  Regenten
dergestalt  unterworfen,  daß  dieser  sie  zum  gemeinen
Besten  gaͤnzlich  aufheben,  und  die  Unterthanen  davon
ausschließen  darf  12).
Eben  so  verhält  sich  die  Sache
5)  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten,  welche  willkuͤrliche, ¬
  an  sich  erlaubte  Handlungen  zum  voraussetzen,
weil  der  Regent  ohne  Zweifel  befugt  ist,  solche  Handlungen =
  durchaus  zu  verbieten,  fuͤr  unguͤltig  zu  erklaͤren, ¬
  oder  wenigstens  die  gerichtliche  Wirkung  derselben =
  einzuschränken.  Ulpian  hat  daher  nicht  unrecht,
wenn  er  sagt:  quum  aliquid  addimus  vel  detrahimus
iuri  communi  i.  e.  naturali  vel  gentium,  ius  proprium ¬
  i.  e.  ciuile  efficimus  13).  Das  erstere,  quum
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aliquid
darf  Schuhe  machen,  nicht  ein  Jeder  als  Advocat
vor  Gericht  auftreten,  u.  s.  w.  Eben  so  verhält  sich
die  Sache  in  gewisser  Hinsicht  mit  dem  natürlichen
Triebe  zur  Fortpflanzung  unsers  Geschlechts.  Der
Regent  kann  befehlen,  daß  wir  unsern  Weg  durch  die
Kirche  nehmen  sollen,  um  eine  rechtmäßige  officinam
sobolis  anzulegen.  Er  kann  unter  gewissen  Personen
die  Heirathen  gar  verbieten;  u.  d.  m.
12)  So  z.  B.  ist  die  Occupation,  mithin  auch  die  Jagd
im  Stande  der  natürlichen  Freiheit  einem  Jeben  erlaubt. =
  Gleichwie  es  aber  kein  Bedenken  leidet,  daß
der  Mensch  sich  dieser  Rechte  begeben  könne,  so  ist
auch  die  Gültigkeit  der  bürgerlichen  Gesetze,  welche
den  Unterthanen  die  Jagd  und  andere  Arten  der  Occupation =
  verbieten,  gar  nicht  zu  bezweifeln.
J.  C.  MAYER  Dissert.
13)  L.  6.  D.  de  iustit.  et  iure.
de
            
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