- §. 58. —
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hingegen, welche dem Menschen als Menschen zwar
zustehen, deren er sich aber willkürlich begeben kann,
sind auch der Disposition des buͤrgerlichen Regenten
dergestalt unterworfen, daß dieser sie zum gemeinen
Besten gaͤnzlich aufheben, und die Unterthanen davon
ausschließen darf 12).
Eben so verhält sich die Sache
5) in Ansehung der Verbindlichkeiten, welche willkuͤrliche, ¬
an sich erlaubte Handlungen zum voraussetzen,
weil der Regent ohne Zweifel befugt ist, solche Handlungen =
durchaus zu verbieten, fuͤr unguͤltig zu erklaͤren, ¬
oder wenigstens die gerichtliche Wirkung derselben =
einzuschränken. Ulpian hat daher nicht unrecht,
wenn er sagt: quum aliquid addimus vel detrahimus
iuri communi i. e. naturali vel gentium, ius proprium ¬
i. e. ciuile efficimus 13). Das erstere, quum
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aliquid
darf Schuhe machen, nicht ein Jeder als Advocat
vor Gericht auftreten, u. s. w. Eben so verhält sich
die Sache in gewisser Hinsicht mit dem natürlichen
Triebe zur Fortpflanzung unsers Geschlechts. Der
Regent kann befehlen, daß wir unsern Weg durch die
Kirche nehmen sollen, um eine rechtmäßige officinam
sobolis anzulegen. Er kann unter gewissen Personen
die Heirathen gar verbieten; u. d. m.
12) So z. B. ist die Occupation, mithin auch die Jagd
im Stande der natürlichen Freiheit einem Jeben erlaubt. =
Gleichwie es aber kein Bedenken leidet, daß
der Mensch sich dieser Rechte begeben könne, so ist
auch die Gültigkeit der bürgerlichen Gesetze, welche
den Unterthanen die Jagd und andere Arten der Occupation =
verbieten, gar nicht zu bezweifeln.
J. C. MAYER Dissert.
13) L. 6. D. de iustit. et iure.
de