Volltext : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (2)

102  I.  Hypothekengesetz.  Zweiter  Titel.  §.  113.  114.
diese  ein  eignes  Verfahren  vorgeschrieben  ist,  welches
nach  Ablauf  des  angesetzten  Termins  entweder  den  Uebergang ¬
  in  eine  förmliche  Eintragung  oder  einen  Rechtsstreit ¬
  vor  Gericht  herbeiführt,  bis  zu  dessen  rechtskräftiger
Entscheidung  die  Vormerkung  im  Hypothekenbuch  bleibt.
4)  Eben  so  wenig  tritt  sie  bei  jenen  Vormerkungen
ein,  welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  nur  einen  provisorischen =
  Zustand  bezielen  können,  dessen  Umwandlung  in
einen  peremtorischen  Zustand  nicht  allein  von  dem  Willen ¬
  und  der  Thätigkeit  desjenigen  abhängt,  der  die  Vormerkung ¬
  bewirkt  hat.  Wurde  z.  B.  der  Anspruch  auf
das  Eigenthum  der  Sache  oder  auf  ein  Realrecht  an
derselben  vorgemerkt,  worüber  nach  erfolgtem  Widerspruch
das  Hypothekenamt  nicht  entscheiden  kann,  sondern  die
Partheien  an  den  Rechtsweg  verweisen  muß,  oder  geschah ¬
  die  Vormerkung  während  eines  bei  Gericht  eingeleiteten ¬
  Präliminarverfahrens,  so  ist  es  wohl  nicht  denkbar, ¬
  daß  das  Hypothekenamt  dem  Impetranten  einen
Termin  ansetze,  innerhalb  dessen  er  das  Provisorische
in  etwas  Peremtorisches  umschaffen  soll,  da  weder  das
Hypothekenamt  die  Zeit,  innerhalb  deren  es  geschehen
soll,  bestimmen,  noch  weniger  dem  Gericht  für  die
Entscheidung  der  Sache  eine  peremtorische  Frist  ansetzen =
  kann,  und  der  Impetrant  es  nicht  in  seiner
Gewalt  hat,  jenen  Streit  oder  dieses  Präliminarverfahren ¬
  durch  die  Entscheidung  zu  endigen.
5)  Sie  kommt  also,  wie  auch  der  wörtliche  Inhalt
des  §.  113  zeigt,  nur  alsdenn  zur  Anwendung,  wenn
die  Vormerkung  auf  ein  nicht  ganz  verwerfliches,  jedoch
mangelhaftes  Gesuch  geschehen,  und  der  Jmpetrant  angewiesen =
  worden  ist,  das  noch  Mangelnde  beizubringen.
In  diesem  Fall  kann  jeder,  welcher  ein  Interesse  hat,
daß  das  Mangelnde  berichtigt  und  in  dessen  Entstehung
die  Vormerkung  gelöscht  werde,  bei  dem  Hypothekenamt
            
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