102 I. Hypothekengesetz. Zweiter Titel. §. 113. 114.
diese ein eignes Verfahren vorgeschrieben ist, welches
nach Ablauf des angesetzten Termins entweder den Uebergang ¬
in eine förmliche Eintragung oder einen Rechtsstreit ¬
vor Gericht herbeiführt, bis zu dessen rechtskräftiger
Entscheidung die Vormerkung im Hypothekenbuch bleibt.
4) Eben so wenig tritt sie bei jenen Vormerkungen
ein, welche ihrer Beschaffenheit nach nur einen provisorischen =
Zustand bezielen können, dessen Umwandlung in
einen peremtorischen Zustand nicht allein von dem Willen ¬
und der Thätigkeit desjenigen abhängt, der die Vormerkung ¬
bewirkt hat. Wurde z. B. der Anspruch auf
das Eigenthum der Sache oder auf ein Realrecht an
derselben vorgemerkt, worüber nach erfolgtem Widerspruch
das Hypothekenamt nicht entscheiden kann, sondern die
Partheien an den Rechtsweg verweisen muß, oder geschah ¬
die Vormerkung während eines bei Gericht eingeleiteten ¬
Präliminarverfahrens, so ist es wohl nicht denkbar, ¬
daß das Hypothekenamt dem Impetranten einen
Termin ansetze, innerhalb dessen er das Provisorische
in etwas Peremtorisches umschaffen soll, da weder das
Hypothekenamt die Zeit, innerhalb deren es geschehen
soll, bestimmen, noch weniger dem Gericht für die
Entscheidung der Sache eine peremtorische Frist ansetzen =
kann, und der Impetrant es nicht in seiner
Gewalt hat, jenen Streit oder dieses Präliminarverfahren ¬
durch die Entscheidung zu endigen.
5) Sie kommt also, wie auch der wörtliche Inhalt
des §. 113 zeigt, nur alsdenn zur Anwendung, wenn
die Vormerkung auf ein nicht ganz verwerfliches, jedoch
mangelhaftes Gesuch geschehen, und der Jmpetrant angewiesen =
worden ist, das noch Mangelnde beizubringen.
In diesem Fall kann jeder, welcher ein Interesse hat,
daß das Mangelnde berichtigt und in dessen Entstehung
die Vormerkung gelöscht werde, bei dem Hypothekenamt