Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

§.  38.  —
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men  angerichtet  hat,  zur  Herstellung  der  dem  Beleidigten ¬
  entzogenen  Sache,  oder  ad  id,  quod  interest,
übrigens  aber  zu  keiner  Strafe  gehalten  ist.  Z.  B.
Wenn  einer  wissentlich  das  Gut  eines  Fremden
zu  besitzen  aufhört,  aus  Arglist  Jemanden  zur  Eingehung =
  eines  Contracts  mit  sich  oder  Andern,  zur
Entsagung  einer  Erbschaft,  oder  sonst  verleitet,  einen
unrechtmäßigen  Arrest  auf  fremde  Güter  bewirkt,  u.
d.  m.  Manche  hieher  gehörigen  Handlungen  verdienten =
  in  der  That  die  schärfste  Ahndung,  anstatt,
daß  der  Gesetzgeber  sie  ungestraft  hingehen  läßt.
3.  B.  Das  ungerechte  Leugnen  vor  Gericht,  welches,
wenige  Fälle  ausgenommen,  keine  Strafe  nach  sich
zieht;  so  auch  das  muthwillige  Processiren  überhaupt, =
  wovon  die  Proceßordnungen  und  Stadtrechte
bisweilen  einen  besondern  Titel  mit  der  Ueberschrift:
Strafe  dererjenigen,  welche  muthwillig  klagen,  enthalten, =
  allein  die  vermeinte  Strafe  bloß  bei  der
Verurtheilung  zum  Ersatz  der  Kosten  bewenden  lassen, =
  welches  doch  im  Grunde  nur  Entschädigung  des
Gegentheils  ist,  mithin  den  Nahmen  einer  Strafe
gar  nicht  verdient  —.  Mehrere  einzelne  Fälle  der
Verbindlichkeiten  aus  einseitigen  Handlungen  anzuführen, =
  finde  ich  nach  dem  Endzweck  dieser  Schrift
nicht  nöthig;  so  viel  aber  glaube  ich  vorgetragen  zu
haben,  daß  man  nunmehr  leicht  im  Stande  sein
wird,  das  Besondere  zu  ergaͤnzen,  und  üͤberhaupt
den  Mängeln,  welche  bei  dieser  Materie  in  den
Lehrbüchern  des  Natur=  und  bürgerlichen  Rechts
obwalten,  gaͤnzlich  abzuhelfen.
G  2
§.  39.
            
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