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Vermiethet der Fuhrhalter sein Fuhrwerk einem Dritten, z. B.
Pferd und Chaise zu einer Spazierfahrt, so ist er nicht verantwortlich;
wenigstens kann die Verantwortlichkeit nicht aus Art. 62 abgeleitet
werden, da dieser Dritte nicht Angestellter oder Arbeiter des Fuhrhalters ¬
ist. Es könnte sich nur fragen, ob allenfalls der Art. 65
Anwendung finde.
In den Fällen der Artikel 61 und 62 steht dem Ersatzpflichtigen
gris
der Rückarct gegen den Thäter zu, soweit dieser für seine Handlungen ¬
verantwortlich erklärt werden kann. Art. 63. Diese Verantwortlicherklärung ¬
und der Regreß ist auch dann möglich, wenn
der Thäter unzurechnungsfähig ist, aber nur unter der Voraussetzung ¬
des Art. 58, d. h. wenn Billigkeitsrücksichten die Verurtheilung ¬
zu ganzem oder theilweisem Ersatz rechtfertigen.
Hat sich der Beschädigte blos an den verantwortlichen Dritten
zu halten, oder steht ihm auch ein direktes Klagrecht gegen den
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Thäter zu? Das Gesetz spricht sich darüber nicht aus; aber es besteht ¬
kein Grund, das Klagrecht gegen den Thäter auszuschließen,
wenn derselbe zurechnungsfähig ist, oder bei mangelnder Zurechnungsfähigkeit ¬
die Billigkeit gleichwohl dessen Inanspruchnahme für ganzen
oder theilweisen Schadenersatz rechtfertigt.
zn Beziehung auf die Haftpflicht für Beamte und Angestellte
beim Eisenbahnbetrieb, aus Fabrikbetrieb, und bei der eidg. Postverwaltung ¬
gelten besondere Gesetze:
Bundesgesetz betr. die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen ¬
bei Tödtungen und Verletzungen vom 1.
Heumonat 1875.
Bundesgesetz betr. den Transport auf Eisenbahnen vom 20.
März 1875.
Bundesgesetz über das Postregal vom 4. Brachmonat 1849.
Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 10. August ¬
1876.
Bundesgesetz betr. die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25.
Brachmonat 1881.
c. Für den Schaden, welchen ein Thier anrichtet, haftet „wer
dasselbe hält", wenn er nicht beweist, daß er alle erforderliche
Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe.
Art. 65-5 T.