Inhaltsverzeichnis : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

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Vermiethet  der  Fuhrhalter  sein  Fuhrwerk  einem  Dritten,  z.  B.
Pferd  und  Chaise  zu  einer  Spazierfahrt,  so  ist  er  nicht  verantwortlich;
wenigstens  kann  die  Verantwortlichkeit  nicht  aus  Art.  62  abgeleitet
werden,  da  dieser  Dritte  nicht  Angestellter  oder  Arbeiter  des  Fuhrhalters ¬
  ist.  Es  könnte  sich  nur  fragen,  ob  allenfalls  der  Art.  65
Anwendung  finde.
In  den  Fällen  der  Artikel  61  und  62  steht  dem  Ersatzpflichtigen
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der  Rückarct  gegen  den  Thäter  zu,  soweit  dieser  für  seine  Handlungen ¬
  verantwortlich  erklärt  werden  kann.  Art.  63.  Diese  Verantwortlicherklärung ¬
  und  der  Regreß  ist  auch  dann  möglich,  wenn
der  Thäter  unzurechnungsfähig  ist,  aber  nur  unter  der  Voraussetzung ¬
  des  Art.  58,  d.  h.  wenn  Billigkeitsrücksichten  die  Verurtheilung ¬
  zu  ganzem  oder  theilweisem  Ersatz  rechtfertigen.
Hat  sich  der  Beschädigte  blos  an  den  verantwortlichen  Dritten
zu  halten,  oder  steht  ihm  auch  ein  direktes  Klagrecht  gegen  den
—
Thäter  zu?  Das  Gesetz  spricht  sich  darüber  nicht  aus;  aber  es  besteht ¬
  kein  Grund,  das  Klagrecht  gegen  den  Thäter  auszuschließen,
wenn  derselbe  zurechnungsfähig  ist,  oder  bei  mangelnder  Zurechnungsfähigkeit ¬
  die  Billigkeit  gleichwohl  dessen  Inanspruchnahme  für  ganzen
oder  theilweisen  Schadenersatz  rechtfertigt.
zn  Beziehung  auf  die  Haftpflicht  für  Beamte  und  Angestellte
beim  Eisenbahnbetrieb,  aus  Fabrikbetrieb,  und  bei  der  eidg.  Postverwaltung ¬
  gelten  besondere  Gesetze:
Bundesgesetz  betr.  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrtsunternehmungen ¬
  bei  Tödtungen  und  Verletzungen  vom  1.
Heumonat  1875.
Bundesgesetz  betr.  den  Transport  auf  Eisenbahnen  vom  20.
März  1875.
Bundesgesetz  über  das  Postregal  vom  4.  Brachmonat  1849.
Transportordnung  für  die  schweizerischen  Posten  vom  10.  August ¬
  1876.
Bundesgesetz  betr.  die  Haftpflicht  aus  Fabrikbetrieb  vom  25.
Brachmonat  1881.
c.  Für  den  Schaden,  welchen  ein  Thier  anrichtet,  haftet  „wer
dasselbe  hält",  wenn  er  nicht  beweist,  daß  er  alle  erforderliche
Sorgfalt  in  der  Verwahrung  und  Beaufsichtigung  angewendet  habe.
Art.  65-5  T.
            
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