Volltext : Wasserburg, Andreas: Wechselrecht nach dem französischen Handelsgesetzbuche zum Selbst-Unterrichte

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tretende  Leistung  den  Anspruch  auf  den  Wert  der  vermachten  Sache  setzt.
Dabei  ist  unter  diesem  Werte  wohl  nur  der  gemeine  Verkehrswert,  nicht
der  außerordentliche  Wert  der  Sache  zu  verstehen.  Das  ergiebt  sich
m.  E.  daraus,  daß  in  der  gedachten  Bestimmung  das  Wort  „Wert
ohne  jede  Andeutung  eines  Zusammenhangs  mit  den  persönlichen
Verhältnissen  des  Legatars  gebraucht  ist  und  daß  für  den  analogen,
im  Absatz  2  desselben  Paragraphen  behandelten  Falle  des  Unvermögens ¬
  die  Vorschriften  des  §  2170  Absatz  2  B.G.B.  angezogen
sind.  Diese  Vorschriften  aber  fassen,  wie  weiter  unten  19)  auszuführen ¬
  sein  wird,  auch  nur  den  gemeinen  Verkehrswert  der  vermachten ¬
  Sache  ins  Auge.  Man  kann  dagegen  nicht  etwa  einwenden,
daß  die  Natur  des  Anspruchs  die  Anwendung  der  Grundsätze
über  den  Schadenersatz  mit  ihrer  Pflicht  gemäß  §  252  B.G.B.  das
volle  Interesse  zu  ersetzen  erheische,  da  nach  den  Voraussetzungen
des  Abs.  1  des  §  2288  eine  absichtliche  Schädigung  des  Legatars
durch  den  Vertragserblasser  vorliege.  Dem  gegenüber  ist  festzuhalten, ¬
  daß  ja  Absatz  2  die  gleich  dolose  Absicht  enthält  und  daß
überhaupt  die  Schädigungsabsicht  in  Verbindung  mit  der  Schädigung ¬
  an  sich  noch  keine  Schadenersatzpflicht  herbeiführt.  Es  muß
noch  die  Widerrechtlichkeit  bezw.  Vertragswidrigkeit  der  schädigenden
Handlung  hinzukommen.  Das  ist  aber,  wenn  weiter  nichts  als  die
Voraussetzungen  des  §  2288  B.G.B.  vorliegen,  hier  nicht  der  Fall,
da,  wie  bereits  betont,  der  Vertragserblasser  prinzipiell  in  der  Verfügung ¬
  über  sein  Vermögen  unter  Lebenden  nicht  gehindert  ist.
Von  den  bisher  behandelten  Ausnahmen  vom  Prinzipe  des
§  2171  B.G.B.,  bei  denen,  wie  gezeigt,  die  Differenz  zwischen  dem
Zeitpunkte  der  Vermächtnisanordnung  und  des  Erbfalles  eine  große
Rolle  spielt,  durchaus  verschieden  ist  der  nunmehr  zu  erörternde
Fall  des  §  2150  B.G.B.  Dieser  Paragraph  lautet:
Das  dem  Erben  zugewandte  Vermächtnis  (Vorausvermächtnis)
gilt  als  Vermächtnis  auch  insoweit,  als  der  Erbe  selbst  beschwert  ist.
Es  wird  also  hier  das  Vermächtnis  als  solches  mit  seinem
unmittelbaren  Inhalt,  nicht  bloß  mit  einem  Surrogatinhalt  aufrecht
erhalten,  obwohl  streng  genommen  eine  juristische  Unmöglichkeit  der
Leistung  vorliegt.  Denn  da  das  Vermächtnis  ein  Schuldverhältnis
zwischen  dem  Erben  und  dem  Bedachten  begründet  (§  2174),  in  dem
Falle  des  Vorausvermächtnisses  aber  ganze  oder  teilweise  Identität
beider  Personen  vorliegt,  so  ist  an  sich  die  Entstehung  eines  solchen
19)  S.  76  ff.
            
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