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tretende Leistung den Anspruch auf den Wert der vermachten Sache setzt.
Dabei ist unter diesem Werte wohl nur der gemeine Verkehrswert, nicht
der außerordentliche Wert der Sache zu verstehen. Das ergiebt sich
m. E. daraus, daß in der gedachten Bestimmung das Wort „Wert
ohne jede Andeutung eines Zusammenhangs mit den persönlichen
Verhältnissen des Legatars gebraucht ist und daß für den analogen,
im Absatz 2 desselben Paragraphen behandelten Falle des Unvermögens ¬
die Vorschriften des § 2170 Absatz 2 B.G.B. angezogen
sind. Diese Vorschriften aber fassen, wie weiter unten 19) auszuführen ¬
sein wird, auch nur den gemeinen Verkehrswert der vermachten ¬
Sache ins Auge. Man kann dagegen nicht etwa einwenden,
daß die Natur des Anspruchs die Anwendung der Grundsätze
über den Schadenersatz mit ihrer Pflicht gemäß § 252 B.G.B. das
volle Interesse zu ersetzen erheische, da nach den Voraussetzungen
des Abs. 1 des § 2288 eine absichtliche Schädigung des Legatars
durch den Vertragserblasser vorliege. Dem gegenüber ist festzuhalten, ¬
daß ja Absatz 2 die gleich dolose Absicht enthält und daß
überhaupt die Schädigungsabsicht in Verbindung mit der Schädigung ¬
an sich noch keine Schadenersatzpflicht herbeiführt. Es muß
noch die Widerrechtlichkeit bezw. Vertragswidrigkeit der schädigenden
Handlung hinzukommen. Das ist aber, wenn weiter nichts als die
Voraussetzungen des § 2288 B.G.B. vorliegen, hier nicht der Fall,
da, wie bereits betont, der Vertragserblasser prinzipiell in der Verfügung ¬
über sein Vermögen unter Lebenden nicht gehindert ist.
Von den bisher behandelten Ausnahmen vom Prinzipe des
§ 2171 B.G.B., bei denen, wie gezeigt, die Differenz zwischen dem
Zeitpunkte der Vermächtnisanordnung und des Erbfalles eine große
Rolle spielt, durchaus verschieden ist der nunmehr zu erörternde
Fall des § 2150 B.G.B. Dieser Paragraph lautet:
Das dem Erben zugewandte Vermächtnis (Vorausvermächtnis)
gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Es wird also hier das Vermächtnis als solches mit seinem
unmittelbaren Inhalt, nicht bloß mit einem Surrogatinhalt aufrecht
erhalten, obwohl streng genommen eine juristische Unmöglichkeit der
Leistung vorliegt. Denn da das Vermächtnis ein Schuldverhältnis
zwischen dem Erben und dem Bedachten begründet (§ 2174), in dem
Falle des Vorausvermächtnisses aber ganze oder teilweise Identität
beider Personen vorliegt, so ist an sich die Entstehung eines solchen
19) S. 76 ff.