Objekt : Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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worden  wäre,  müßte  dieses  ebenfalls  an  seinem =
  Orte,  und  mit  einem  Worte  alle  buͤrgerliche ¬
  Haftung  eines  Grundes  überhaupt  in
dem  Grundbuchs=Auszuge  angemerket  werden.
Am  Schlusse  eines  jeden  Grundbuchs=Auszu
ges  wird  die  Anmerkung  beygerücket,  daß  außer
den  aufgeführten  Schulden  und  Lasten  keine  anderen =
  Buͤrden  auf  dieser  Realitaͤt  dermahls  haften.
            
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