Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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Diese Grundbuchsanstalt fordert die jedes 
mahlige Einverleibung einer jeden bey dem grund 
buchmässigen Gut, oder Recht vorgegangenen Be 
sitzes Veränderung. 
Es muß daher bey Ueberkommung des Ei 
genthumes eines unbeweglichen Gutes, solches 
mit Bezug auf die Urkunde, aus welcher der An 
spruch zum Eigenthum hergeleitet wird, bey dem 
Grundbuche jener Grundobrigkeit, unter welche das 
Gut gehört, eingetragen, der vorige Eigenthümer 
abgeschrieben, und der neue angeschrieben werden. 
Hat Jemand diese Umschreibung bewirket, so strei 
tet die rechtliche Vermuthung für ihn, daß die 
Uebergabe geschehen sey, und er wird sogleich nach 
erfolgter Eintragung der Umschreibungs=Urkunde 
für den Eigenthümer gehalten, wenn auch die wirk 
liche Uebergabe nicht geschehen seyn sollte. 
Es liegt dem neuen Besitzer sehr viel daran, 
daß er sich ohne Verzug an das grundbüchliche Ei 
genthum des überkommenen liegenden Guts brin 
gen lasse, denn das bestehende Grundbuchs=Patent 
vom 5. Rovember 1768 erklärt nur jenen Anspruch, 
der zur grundbüchlichen Vormerkung gebracht wor 
den ist, für ein wahrhaft dingliches Recht.
	        
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