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Diese Grundbuchsanstalt fordert die jedes
mahlige Einverleibung einer jeden bey dem grund
buchmässigen Gut, oder Recht vorgegangenen Be
sitzes Veränderung.
Es muß daher bey Ueberkommung des Ei
genthumes eines unbeweglichen Gutes, solches
mit Bezug auf die Urkunde, aus welcher der An
spruch zum Eigenthum hergeleitet wird, bey dem
Grundbuche jener Grundobrigkeit, unter welche das
Gut gehört, eingetragen, der vorige Eigenthümer
abgeschrieben, und der neue angeschrieben werden.
Hat Jemand diese Umschreibung bewirket, so strei
tet die rechtliche Vermuthung für ihn, daß die
Uebergabe geschehen sey, und er wird sogleich nach
erfolgter Eintragung der Umschreibungs=Urkunde
für den Eigenthümer gehalten, wenn auch die wirk
liche Uebergabe nicht geschehen seyn sollte.
Es liegt dem neuen Besitzer sehr viel daran,
daß er sich ohne Verzug an das grundbüchliche Ei
genthum des überkommenen liegenden Guts brin
gen lasse, denn das bestehende Grundbuchs=Patent
vom 5. Rovember 1768 erklärt nur jenen Anspruch,
der zur grundbüchlichen Vormerkung gebracht wor
den ist, für ein wahrhaft dingliches Recht.