Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

29 
Würde der Eigenthümer die nähmliche Sach = | | 
mehreren verkaufen, so überkommt jener das Ei 
genthum, dem die Sache zuerst übergeben wird 
und zwar ohne Unterschied, wer früher den Ver 
trag mit dem Eigenthümer abgeschlossen, oder den 
bedungenen Werth bezahlt hat, weil der Eigen 
thümer bis zur Uebergabe das Eigenthum behält, 
bis dahin auch seine Sache gültig veräußern, und 
sein Eigenthum durch die Uebergabe an Jemand an 
dern übertragen kann, demjenigen aber, der die 
Sache gekauft, und bezahlt, aber nicht empfangen 
hat, frey stehet, den bezahlten Werth nebst allen 
falls zugegangenen Schaden oder entgangenen Nu 
tzen einzuklagen. 
Dieser ist der allgemeine Rechtsbegriff von 
rwerbung und Uebertragung des Eigenthums. 
Nach unserer Staatsverfassung bestehen (oder 
sind wenigstens vorgeschrieben) ordentliche Grund 
bücher, in welchen die unbeweglichen Güter, oder 
wahrhaft dingliche Rechte z. B. die Apothekers 
und Kaffeeschanks=Gerechtigkeiten zu Grätz nach 
den Eingangs beschriebenen Grundsätzen sogestal 
tig verzeichnet sind, daß die grundbüchliche Ein 
verleibung gleichsam einen Spiegel des ganzen un 
beweglichen Besitzstandes darstellt, und einen Jnder 
aller darauf haftenden Lasten und Dienstbarkeiten 
enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer