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Würde der Eigenthümer die nähmliche Sach = | |
mehreren verkaufen, so überkommt jener das Ei
genthum, dem die Sache zuerst übergeben wird
und zwar ohne Unterschied, wer früher den Ver
trag mit dem Eigenthümer abgeschlossen, oder den
bedungenen Werth bezahlt hat, weil der Eigen
thümer bis zur Uebergabe das Eigenthum behält,
bis dahin auch seine Sache gültig veräußern, und
sein Eigenthum durch die Uebergabe an Jemand an
dern übertragen kann, demjenigen aber, der die
Sache gekauft, und bezahlt, aber nicht empfangen
hat, frey stehet, den bezahlten Werth nebst allen
falls zugegangenen Schaden oder entgangenen Nu
tzen einzuklagen.
Dieser ist der allgemeine Rechtsbegriff von
rwerbung und Uebertragung des Eigenthums.
Nach unserer Staatsverfassung bestehen (oder
sind wenigstens vorgeschrieben) ordentliche Grund
bücher, in welchen die unbeweglichen Güter, oder
wahrhaft dingliche Rechte z. B. die Apothekers
und Kaffeeschanks=Gerechtigkeiten zu Grätz nach
den Eingangs beschriebenen Grundsätzen sogestal
tig verzeichnet sind, daß die grundbüchliche Ein
verleibung gleichsam einen Spiegel des ganzen un
beweglichen Besitzstandes darstellt, und einen Jnder
aller darauf haftenden Lasten und Dienstbarkeiten
enthält.