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gültigen Vertrag und durch die zugleich er
folgte Uebergabe.
Bey einem Kaufe wird zur Erlangung des
Eigenthums nebst dem, daß der Vertrag mit Be
stimmung der erkauften Sache und des Werthes
abgeschlossen, und die erkaufte Sache dem Käufer
übergeben werden muß, noch weiters erfordert,
daß der bedungene Werth gezahlt wird, oder daß
sich der Verkäufer in die Zuwartung der dießfälli
Zahlung einverstehet.
gen
Nutzen und Schaden aber in Ansehung der er
kauften Sache gehet an den Käufer gleich über,
so bald der Kauf dergestalt abgeschlossen ist, daß
man zugleich weiß, was eigentlich gekaufet worden
ist. Bey Sachen, die nach Gewicht, Zahl, Maaß
erkauft werden, gehet der allenfalls entstandene
Nutzen oder Schaden erst dann an den Käufer
über, wenn die erkaufte Sache dem Käufer vor
gewogen, vorgezählt, oder vorgemessen worden ist.
Die eigentliche Uebergabe geschieht, wenn die
Sache aus einer Hand in die andere gegeben wird,
und ist daher nur bey körperlichen beweglichen Sa
chen möglich. Bey unkörperlichen Dingen, bey
Abtretung der Rechte z. B. des Jagdrechtes,
des Zehendrechtes u. d. gl. dienet die Ausübung