Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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gültigen Vertrag und durch die zugleich er 
folgte Uebergabe. 
Bey einem Kaufe wird zur Erlangung des 
Eigenthums nebst dem, daß der Vertrag mit Be 
stimmung der erkauften Sache und des Werthes 
abgeschlossen, und die erkaufte Sache dem Käufer 
übergeben werden muß, noch weiters erfordert, 
daß der bedungene Werth gezahlt wird, oder daß 
sich der Verkäufer in die Zuwartung der dießfälli 
Zahlung einverstehet. 
gen 
Nutzen und Schaden aber in Ansehung der er 
kauften Sache gehet an den Käufer gleich über, 
so bald der Kauf dergestalt abgeschlossen ist, daß 
man zugleich weiß, was eigentlich gekaufet worden 
ist. Bey Sachen, die nach Gewicht, Zahl, Maaß 
erkauft werden, gehet der allenfalls entstandene 
Nutzen oder Schaden erst dann an den Käufer 
über, wenn die erkaufte Sache dem Käufer vor 
gewogen, vorgezählt, oder vorgemessen worden ist. 
Die eigentliche Uebergabe geschieht, wenn die 
Sache aus einer Hand in die andere gegeben wird, 
und ist daher nur bey körperlichen beweglichen Sa 
chen möglich. Bey unkörperlichen Dingen, bey 
Abtretung der Rechte z. B. des Jagdrechtes, 
des Zehendrechtes u. d. gl. dienet die Ausübung
	        
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