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Das Eigenthumsrecht bestehet in dem Rech
te über eine einzelne Sache und über die davon
abfallenden Früchte nach Wohlgefallen zu schalten,
in so weit dieses Recht nicht durch die Gesetze, oder
durch die letztwillige Anordnung desjenigen beschränkt
ist, von dem die Sache an den Eigenthümer gelangt.
Man kann das Eigenthumsrecht einer beweg
lichen und einer unbeweglichen Sache erlangen.
Zur Erlangung des Eigenthumsrechtes einer
beweglichen Sache, die noch Niemand eitten
thümlich gehörte, oder die von ihrem Eigen
thümer verlassen wurde, ist die Ergreifung
(occupatio) erforderlich.
Das Eigenthum einer beweglichen Sache
aber, welche schon Jemand eigenthümlich ge
hört, und nicht verlassen wird, erhält man
1tens durch die Verjährung, das ist durch den ru
higen und ununterbrochenen Besitz während der
durch das Gesetz vorgeschriebenen in Oesterreich
auf 32 Jahre bestimmten Zeit. 2tens durch eine
letztwillige Anordnung und zwar sowohl der Erb,
als auch jener, welchem eine bestimmte dem Erb
lasser gehörige Sache (Legatum speciei) ver
macht wird. 3tens durch einen die Uebertragung
des Eigenthums enthaltenden, nach den Gesetzen