Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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Das Eigenthumsrecht bestehet in dem Rech 
te über eine einzelne Sache und über die davon 
abfallenden Früchte nach Wohlgefallen zu schalten, 
in so weit dieses Recht nicht durch die Gesetze, oder 
durch die letztwillige Anordnung desjenigen beschränkt 
ist, von dem die Sache an den Eigenthümer gelangt. 
Man kann das Eigenthumsrecht einer beweg 
lichen und einer unbeweglichen Sache erlangen. 
Zur Erlangung des Eigenthumsrechtes einer 
beweglichen Sache, die noch Niemand eitten 
thümlich gehörte, oder die von ihrem Eigen 
thümer verlassen wurde, ist die Ergreifung 
(occupatio) erforderlich. 
Das Eigenthum einer beweglichen Sache 
aber, welche schon Jemand eigenthümlich ge 
hört, und nicht verlassen wird, erhält man 
1tens durch die Verjährung, das ist durch den ru 
higen und ununterbrochenen Besitz während der 
durch das Gesetz vorgeschriebenen in Oesterreich 
auf 32 Jahre bestimmten Zeit. 2tens durch eine 
letztwillige Anordnung und zwar sowohl der Erb, 
als auch jener, welchem eine bestimmte dem Erb 
lasser gehörige Sache (Legatum speciei) ver 
macht wird. 3tens durch einen die Uebertragung 
des Eigenthums enthaltenden, nach den Gesetzen
	        
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