Metadaten : Dabelow, Christoph Christian von: Unterricht im Code Napoléon für den Bürger und Landmann

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sich  Johann  und  Elisabeth.  Wäre  auch  Elisabeth
todt  und  hätte  Kinder  hinterlassen,  so  würden
diese  wieder  an  ihre  Stelle  treten,  und  sich  in  die
auf  sie  fallende  Erbportion  theilen.
§.  196.
Hatte  der  Verstorbene  keine  legitime  oder  legitimirte
Nachkommen,  auch  keine  Adoptiv=Kinder  hinterlassen,
so  fällt  die  Erbschaft  an  seine  Ascendenten,  Geschwister
und  die  Nachkommen  der  verstorbenen  Geschwister.  Ob
vollbürtige  oder  halbbürtige  Geschwister  vorhanden  sind,
ist  gleichgültig,  denn  beyde  haben  ein  völlig  gleithes
Erbrecht.  Es  wird  hier  theils  nach  den  Köpfen,  theils
nach  den  Stämmen  geerbt.
Anmerkungen.
1)  Die  Nachkommen  der  verstorbenen  Geschwister  treten =
  hier  gleichfalls  bis  in's  unendliche  in  die  Stelle
ihrer  Vorfahren,  und  erhalten  deren  Erbportion.
Folgende  Fälle  kommen  hier  in  Betracht.
2)
Erster  Fall:  Wenn  beyde  Eltern  des  Verstorho =

HWesern,
benen  mit  dessen  vollbürtigen  Gese
oder  deren  Nachkommen,  zur  Erbschaft  concurriren.
Hier  fällt  die  Erbschaft  zur  einen  Hälfte  auf  die
Eltern,  zur  andern  aber  auf  die  vollbürtigen  Geschwister =
  oder  deren  Nachkommen.  Die  Eltern
succediren  in  die  auf  sie  fallende  Hälfte  nach  den
Köpfen,  in  die  andere  Hälfte  erben  die  vollbürtigen =
  Geschwister  und  deren  Nachkommen,  die
erstern  nach  den  Köpfen,  die  letztern  nach  den
Staͤmmen,  z.  B.:
            
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