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sich Johann und Elisabeth. Wäre auch Elisabeth
todt und hätte Kinder hinterlassen, so würden
diese wieder an ihre Stelle treten, und sich in die
auf sie fallende Erbportion theilen.
§. 196.
Hatte der Verstorbene keine legitime oder legitimirte
Nachkommen, auch keine Adoptiv=Kinder hinterlassen,
so fällt die Erbschaft an seine Ascendenten, Geschwister
und die Nachkommen der verstorbenen Geschwister. Ob
vollbürtige oder halbbürtige Geschwister vorhanden sind,
ist gleichgültig, denn beyde haben ein völlig gleithes
Erbrecht. Es wird hier theils nach den Köpfen, theils
nach den Stämmen geerbt.
Anmerkungen.
1) Die Nachkommen der verstorbenen Geschwister treten =
hier gleichfalls bis in's unendliche in die Stelle
ihrer Vorfahren, und erhalten deren Erbportion.
Folgende Fälle kommen hier in Betracht.
2)
Erster Fall: Wenn beyde Eltern des Verstorho =
HWesern,
benen mit dessen vollbürtigen Gese
oder deren Nachkommen, zur Erbschaft concurriren.
Hier fällt die Erbschaft zur einen Hälfte auf die
Eltern, zur andern aber auf die vollbürtigen Geschwister =
oder deren Nachkommen. Die Eltern
succediren in die auf sie fallende Hälfte nach den
Köpfen, in die andere Hälfte erben die vollbürtigen =
Geschwister und deren Nachkommen, die
erstern nach den Köpfen, die letztern nach den
Staͤmmen, z. B.: