Objekt : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

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§  2.
Geschwisterte  allein  entweder  ihren  Eltern,  oder  aber
ihren  Geschwisterten,  oder  andern  succediren,  so  dann  der
älteste  Sohn,  oder,  da  keine  Söhne  vorhanden  wären,  die
älteste  Tochter  die  Theilung  zu  machen,  die  übrigen  Geschwister ¬
  aber,  es  seyen  deren  viel  oder  wenig,  in  gedachter
Ordnung  zu  wählen  befugt  seyn,  also,  daß  alle  Zeit  das
üngste  zu  wählen  anfange,  und  das  in  dem  Alter  nachfolgende ¬
  Geschwister,  ohne  Unterschied,  es  sey  Bruder  oder
Schwester,  in  der  Wahl  nachfolge.
§  3.
Eben  also  soll  es  gehalten  werden,  wann  die  verstorbene
Eltern  von  ihren  überlebenden  Kindern  bei  der  nächst  vorher
bemeldten  Erb=Vertheilung  repräsentiret  werden.
            
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