Volltext : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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Den  Bericht  muß  der  Richter  genau  durchgehen,
und  den  Jnhalt  mit  den  Beylagen  vergleichen.  Bey
befundenen  Gebrechen  wird  dem  Masseverwalter  durch
Dekret  aufgetragen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  solche
zu  heben.  Die  Aufhebung  oder  Aufklärung  der  Sache
hat  gemeinschaftlich  mit  dem  Creditorenausschuße  zu  geschehen, =
  im  widrigen  ist  dem  Massevertreter  von  Amtswegen =
  zu  bedeuten,  daß  er  den  Vermögensverwalter
zur  Erfüllung  des  Auftrags  betreibe.  Findet  der  Richter =
  am  Berichte  nichts  auszustellen,  dann  ist  der  Bericht =
  sammt  allen  Beylagen  bey  Gericht  aufzubewahren, =
  und  der  Conkurs  ist  für  beendigt  zu  erklären,
welches  durch  Dekrete  dem  Massevertreter,  Vermöund =
  dem  Creditorenausschusse  mit  dem
gensverwalter
Bedeuten  intimiret  wird,  daß  sie  nunmehr  ihrer  Pflicht
entlassen  seyen.
F.  Welche  Rechtswirkungen  hat  der  beendigte  Conkurs =
  in  Betreff  des  Cridatars?
A.  Das  allfällig  verschwiegene,  oder  während  der
Cridaverhandlung  dem  Cridatar  angefallene  Vermögen
gehört  nach  der  Resolution  vom  11.  September  1784
immer  zur  Conkursmasse,  und  haben  die  angemeldeten,
und  leer  ausgegangenen,  oder  nur  zum  Theil  bezahlten =
  Gläubiger  bis  zu  ihrer  gänzlichen  Befriedigung
daran  Theil  zu  nehmen.  Es  wäre  daher  dem  Vermögensverwalter =
  aufzutragen,  das  verschwiegene,  oder
während  dem  Conkurse  dem  Cridatar  angefallene  Vermögen =
  einzutreiben,  zu  Gelde  zu  bringen,  und  eine
nachträgliche  Vertheilung  in  Rücksicht  desselben  zu
machen.
Ff
            
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