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Den Bericht muß der Richter genau durchgehen,
und den Jnhalt mit den Beylagen vergleichen. Bey
befundenen Gebrechen wird dem Masseverwalter durch
Dekret aufgetragen, binnen einer bestimmten Frist solche
zu heben. Die Aufhebung oder Aufklärung der Sache
hat gemeinschaftlich mit dem Creditorenausschuße zu geschehen, =
im widrigen ist dem Massevertreter von Amtswegen =
zu bedeuten, daß er den Vermögensverwalter
zur Erfüllung des Auftrags betreibe. Findet der Richter =
am Berichte nichts auszustellen, dann ist der Bericht =
sammt allen Beylagen bey Gericht aufzubewahren, =
und der Conkurs ist für beendigt zu erklären,
welches durch Dekrete dem Massevertreter, Vermöund =
dem Creditorenausschusse mit dem
gensverwalter
Bedeuten intimiret wird, daß sie nunmehr ihrer Pflicht
entlassen seyen.
F. Welche Rechtswirkungen hat der beendigte Conkurs =
in Betreff des Cridatars?
A. Das allfällig verschwiegene, oder während der
Cridaverhandlung dem Cridatar angefallene Vermögen
gehört nach der Resolution vom 11. September 1784
immer zur Conkursmasse, und haben die angemeldeten,
und leer ausgegangenen, oder nur zum Theil bezahlten =
Gläubiger bis zu ihrer gänzlichen Befriedigung
daran Theil zu nehmen. Es wäre daher dem Vermögensverwalter =
aufzutragen, das verschwiegene, oder
während dem Conkurse dem Cridatar angefallene Vermögen =
einzutreiben, zu Gelde zu bringen, und eine
nachträgliche Vertheilung in Rücksicht desselben zu
machen.
Ff