Volltext : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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sich  der  Gläubiger  selbst  die  Schuld  beymessen,  wenn
das  Geld  ohne  Zinsen  bey  Gerichte  liegt.  Siehe  §.  44.
der  A.  C.  O.
F.  Welcher  ist  der  letzte  Schritt  bey  einer  Conkursverhandlung? =

A.  Der  Bericht,  welchen  der  Vermögensverwalter =
  nach  abgefertigten  Gläubigern  an  die  Conkursinstanz
zu  erstatten  hat.  Nach  dem  §.  45.  der  A.  C.  O.  muß
dieser  Bericht  nach  3  Monathen,  nachdem  dem  Vermögensverwalter =
  die  Abschrift  der  Vertheilung  in  Folge
des  §.  43.  zugefertiget  worden  ist,  erstattet  werden;
allein  diese  Zeit  ist  nicht  so  streng  in  Acht  zu  nehmen
indem  der  Vermögensverwalter  durch  3  Monathe  warten =
  solle,  daß  sich  einer  oder  der  andere  der  saumseligen =
  Gläubiger  um  die  Zahlung  melde.  Nur  dann,
wenn  dieser  Bericht  auch  nach  Verlauf  des  4.  Monaths
nicht  erstattet  wird,  ist  es  des  Richters  Pflicht,  die  Erstattung =
  zu  betreiben.  Dieser  Bericht  ist  von  dem  Vermögensverwalter =
  und  dem  Creditoren=Ausschuße  zu  unterschreibeng =
  fehlt  eine  Unterschrift,  dann  ist  der  Bericht =
  zur  Nachtragung  der  fehlenden  Unterschrift  zu  ver1 =

bescheiden.  n  dem  Berichte  muß  ausgewiesen  werden,
daß  das  ganze  Conkursvermögen  in  die  Vertheilung
gekommen,  daß  jeder  Gläubiger  nach  Maßgabe  der
Vertheilung  seine  Zahlung  erhalten,  daß  der  bezahlte
Gläubiger  quittiret,  und  die  zur  Zurückstellung  geeigneten ¬
  Urkunden  dem  Vermögensverwalter  übergeben
habe;  darum  müssen  dem  Berichte  die  Quittungen,
die  zurückgestellten  Documente,  und  die  Erlagscheine
angeschlossen  werden,  und  zwar  im  Original,  weil
sonst  die  Verlässigkeit  der  Sache  nicht  dargethan  ist.
Den
            
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