Volltext : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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aber  zu  rechter  Zeit,  dann  ist  die  Vertheilung  bey  Gericht =
  mit  allen  Beylagen  aufzubehalten,  und  dem  Vermögensverwalter =
  eine  Abschrift  davon  mit  dem  Auftrage ¬
  zu  ertheilen,  daß  er  hiernach  den  sich  meldenden
Gläubigern  unverzüglich  die  Zahlung  leiste.  Siehe  §.
§.  42.  43.  der  A.  C.  O.
§.  Wie  und  mit  welchen  Rücksichten  hat  der  Vermögensverwalter =
  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  der
Vertheilung  auszuzahlen?
A.  Von  jenen,  welche  ihre  Zahlung  ganz  erhalten,
hat  er  nebst  der  Quittung  auch  den  Originalschuldschein,
und  die  Liquidirungsacten  zu  verlangen;  unter  diesen
aber  werden  nicht  die  Satzschriften,  sondern  die  Originalurkunden =
  verstanden,  durch  welche  die  Forderung
bewähret  worden  ist;  z.  B.  Contracte,  Rachnungen,
Reverse,  Cessionen  rc.
).  **
1
Jene,  welche  die  Zahlung  nur  zum  Theil  bekommen,
behalten  den  Schuldschein  sammt  den  Liquidirungsacten =
  in  Handen;  die  Zahlung  wird  von  dem  Vermögensverwalter =
  bloß  auf  dem  Schuldscheine  abgeschrieben, =
  und  der  Gläubiger  hat  nebst  der  Quittung  aucheinen =
  Gegenschein  zu  verabfolgen,  welcher  dem  Crida" =
  7
tar  selbst  übergeben  werden  kann.
2
Wenn  sich  ein  Gläubiger  binnen  drey  Monathen,
nachdem  dem  Verwalter  des  Vermögens  die  Leistung
der  Zahlung  vom  Gerichte  aufgetragen  worden  ist,
nicht  darum  meldet,  muß  der  Vermögensverwalter  den
ausgemessenen  Betrag,  und  zwar  für  jeden  insbesondere =
  in  die  gerichtliche  Verwahrung  geben;  folglich  muß
            
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