Volltext : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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Theilen  die  Gerichtskosten  zu  ersetzen,  und  sind
von  dem  Richter  noch  ins  Besondere  zu  bestrafen.
merkung.  Die  Meinung,  als  ob  bey  einer  Restitutionsklage, ¬
  die  sich  auf  neue  Zeugniße  gründet,
schon  in  dieser  Klage  die  Weisartikel  beygelegt,
oder  der  Erfüllungseid  angebothen  werden  müßte, =
  wird  in  dem  Hofdekrete  vom  20.  Aprill  1792
für  einen  offenbar  irrigen  Rechtsbegriff  erkläret,
da  vielmehr  das  eine  wie  das  andere  erst  zu  der
Rechtsführung  in  der  Hauptsache,  falls  die
Wiedereinsetzung  zuerkannt  würde,  gehöre.
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