Volltext : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

236
Die  Veranlassung  muß  boßhaft,  dolose,  d.  h.  willkürlich, -
  und  mit  dem  Bewußtseyn  verbunden  gewesen  seyn,
daß  dadurch  die  Rechte  des  andern  Ehegatten  verletzt  worden*); =
  der  Beweis  hierüber  ergibt  sich  in  jedem  einzelnen
Falle  aus  der  Zusammenhaltung  aller  durch  die  richterliche
Untersuchung  erhobenen  Umstände  der  Verlassung.
Würde  der  Ehegatte  über  die  Vorladung  vor  Ablauf
der  Frist  erscheinen,  und  zugleich  die  eheliche  Gemeinschaft
wieder  herstellen,  so  würde  der  Trennungsgrund  behoben
seyn,  entfernt  sich  aber  der  Erschienene,  ohne  jene  Gemeinschaft ¬
  hergestellt  zu  haben,  oder  in  einen  unbekannten  Aufenthaltsort, ¬
  oder  in  einen  bekannten,  jedoch  mit  der  gerichtlich ¬
  abgegebenen  Erklärung,  mit  seinem  Ehetheile  niemals
mehr  die  eheliche  Gemeinschaft  herstellen  zu  wollen,  so  wäre
.
er  als  nicht  erschienen  anzusehen.
Wenn  der  Aufenthaltsort  des  Ehegatten  bekannt  ist,
so  gelanget  nach  der  richtigern  Meinung  wohl  derselbe  Trenzirksamkeit; ¬
  nur  kann  die  Vorladung  allernungsgründ =
  zur  2
dings  auf  eine  kürzere  Frist  bestimmt  werden*).
Die  Verstoßung,  d.  h.  jener  Akt,  wo  ein  Ehegatte
den  andern  ausdrücklich  auf  immer  verabschiedet,  oder  gar
mit  Gewalt  vertreibt,  dann  die  hartnäckige  und  ungegründete ¬
  Weigerung  eines  Ehegätten,  dem  andern ¬
  in  den  nothwendig  geänderten  Wohnort  zu  folgen,  können ¬
  allerdings  als  Trennungsgrund  angesehen  werden,  keineswegs =
  aber  die  halsstarrige  Versagung  der  ehelichen  Pflicht,
oder  weil  ein  Ehegatte  bei  oder  nach  der  Beiwohnung  die
Erzeugung  der  Kinder  vorsätzlich  hindert  3)
IV.  Dem  Leben  oder  der  Gesundheit  gefährliche ¬
  Nachstellungen,  die  ein  Ehegatte  gegen  den  andern ¬
  sich  zu  Schulden  kommen  läßt.
*)  Dolliner  in  Pratobevera.  B.  VI.  Abh.  l.  §.  72.—
2)  Ebend.  §.  80.  —  3)  Ebend.  §§.  83.  84.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer