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Die Veranlassung muß boßhaft, dolose, d. h. willkürlich, -
und mit dem Bewußtseyn verbunden gewesen seyn,
daß dadurch die Rechte des andern Ehegatten verletzt worden*); =
der Beweis hierüber ergibt sich in jedem einzelnen
Falle aus der Zusammenhaltung aller durch die richterliche
Untersuchung erhobenen Umstände der Verlassung.
Würde der Ehegatte über die Vorladung vor Ablauf
der Frist erscheinen, und zugleich die eheliche Gemeinschaft
wieder herstellen, so würde der Trennungsgrund behoben
seyn, entfernt sich aber der Erschienene, ohne jene Gemeinschaft ¬
hergestellt zu haben, oder in einen unbekannten Aufenthaltsort, ¬
oder in einen bekannten, jedoch mit der gerichtlich ¬
abgegebenen Erklärung, mit seinem Ehetheile niemals
mehr die eheliche Gemeinschaft herstellen zu wollen, so wäre
.
er als nicht erschienen anzusehen.
Wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten bekannt ist,
so gelanget nach der richtigern Meinung wohl derselbe Trenzirksamkeit; ¬
nur kann die Vorladung allernungsgründ =
zur 2
dings auf eine kürzere Frist bestimmt werden*).
Die Verstoßung, d. h. jener Akt, wo ein Ehegatte
den andern ausdrücklich auf immer verabschiedet, oder gar
mit Gewalt vertreibt, dann die hartnäckige und ungegründete ¬
Weigerung eines Ehegätten, dem andern ¬
in den nothwendig geänderten Wohnort zu folgen, können ¬
allerdings als Trennungsgrund angesehen werden, keineswegs =
aber die halsstarrige Versagung der ehelichen Pflicht,
oder weil ein Ehegatte bei oder nach der Beiwohnung die
Erzeugung der Kinder vorsätzlich hindert 3)
IV. Dem Leben oder der Gesundheit gefährliche ¬
Nachstellungen, die ein Ehegatte gegen den andern ¬
sich zu Schulden kommen läßt.
*) Dolliner in Pratobevera. B. VI. Abh. l. §. 72.—
2) Ebend. §. 80. — 3) Ebend. §§. 83. 84.