Volltext : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

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zu  solchen  Ausschweifungen  des  andern,  oder  gar  zu
dessen  Schandgewerbe  ertheilt  hat;
d)  wenn  beide  Ehegatten  sich  des  Ehebruches  schuldig  gemacht ¬
  haben*),  nicht  aber,  wenn  ein  Ehegatte  sich
eines  Ehebruches,  der  andere  eines  davon  verschiedenen
Trennungsgrundes  schuldig  gemacht  hat?).
II.  Wenn  der  Ehegatte  sich  eines  Verbrechens
welches  die  Verurtheilung  zu  einer  wenigstens
fünfjährigen  Kerkerstrafe  nach  sich  gezogen,
schuldig  gemacht  hat.
Die  Verurtheilung  muß  rechtskräftig,  d.  h.  schon  von
der  nach  Umständen  einzuschreitenden  höhern  Instanz  bekräftigt ¬
  seyn;  der  Grad  des  Kerkers  ist  dabei  ohne  Einfluß;
wenn  der  Ehegatte  in  Folge  einer  wieder  aufgenommenen
Untersuchung  für  schuldlos  erklärt  wurde,  so  könnte  zwar
von  dieser  Zeit  an  der  andere  Ehegatte  die  Trennung  nicht
mehr  ansprechen,  —  eine  in  der  Zwischenzeit  nach  bewirkter
Trennung  geschlossene  Ehe  bliebe  aber  gültig;  wäre  aber  die
Trennung  erwirket,  aber  keine  neue  Ehe  geschlossen  worden,
so  scheint  es,  daß  die  geschehene  Trennung  umgestoßen  werden ¬
  könne?).  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  auch
ein  Verbrechen,  welches  die  Verurtheilung  des  andern  Ehegatten ¬
  zum  Tode  zur  Folge  gehabt  hat,  den  andern  zur
Trennung  berechtige,  und  zwar  selbst,  wenn  der  Verurtheilte
begnadigt  und  ihm  alle  Strafe  erlassen  worden  wäre.
III.  Wenn  ein  Ehegatte  den  andern  boßhaft
verlassen  hat,  und  falls  sein  Aufenthaltsort
unbekannt  ist,  auf  öffentliche  gerichtliche  Vorladung ¬
  innerhalb  eines  Jahres  nicht  erschienen ¬
  ist.
)  Dolliner  in  Pratobevera.  B.VI.  Abh.  I.  §.  61.
*)  Ebend.  §.  62.  —  3)  Ebend.  §.  67.
            
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