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zu solchen Ausschweifungen des andern, oder gar zu
dessen Schandgewerbe ertheilt hat;
d) wenn beide Ehegatten sich des Ehebruches schuldig gemacht ¬
haben*), nicht aber, wenn ein Ehegatte sich
eines Ehebruches, der andere eines davon verschiedenen
Trennungsgrundes schuldig gemacht hat?).
II. Wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens
welches die Verurtheilung zu einer wenigstens
fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen,
schuldig gemacht hat.
Die Verurtheilung muß rechtskräftig, d. h. schon von
der nach Umständen einzuschreitenden höhern Instanz bekräftigt ¬
seyn; der Grad des Kerkers ist dabei ohne Einfluß;
wenn der Ehegatte in Folge einer wieder aufgenommenen
Untersuchung für schuldlos erklärt wurde, so könnte zwar
von dieser Zeit an der andere Ehegatte die Trennung nicht
mehr ansprechen, — eine in der Zwischenzeit nach bewirkter
Trennung geschlossene Ehe bliebe aber gültig; wäre aber die
Trennung erwirket, aber keine neue Ehe geschlossen worden,
so scheint es, daß die geschehene Trennung umgestoßen werden ¬
könne?). Es versteht sich übrigens von selbst, daß auch
ein Verbrechen, welches die Verurtheilung des andern Ehegatten ¬
zum Tode zur Folge gehabt hat, den andern zur
Trennung berechtige, und zwar selbst, wenn der Verurtheilte
begnadigt und ihm alle Strafe erlassen worden wäre.
III. Wenn ein Ehegatte den andern boßhaft
verlassen hat, und falls sein Aufenthaltsort
unbekannt ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung ¬
innerhalb eines Jahres nicht erschienen ¬
ist.
) Dolliner in Pratobevera. B.VI. Abh. I. §. 61.
*) Ebend. §. 62. — 3) Ebend. §. 67.