198 Die außerordentliche Begründung der väterlichen u. elterlichen Rechte.
vater ist vom Gesetz zur Pflegschaft berufen; es ist dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ¬
überlassen, ob es Einen derselben beruft."° Der Berufene
ist zu verpflichten.
Der Adoptionsvertrag kann Abänderungen der vorstehenden Bestimdie ¬
Hermungen ¬
treffen, soweit hierdurch das Wesentliche des Geschäfts,
stellung der persönlichen Rechte und Pflichten wie zwischen Eltern und Kin11 ¬
nicht berührt wird.
dern
In Folge der Adoption treten die damals vorhandenen, wie die später
erzeugten Abkömmlinge des Adoptivkindes gegen die Adoptiveltern in dasselbe
2 Sonst aber treten die Adoptirten
Verhältniß wie leibliche Descendenten.
zur Familie des Adoptirenden, auch zu etwa nachher geborenen Kindern
desselben, in kein Verwandtschaftsverhältniß, soweit nicht ein Familienvertrag
13
etwas Anderes festgesetzt hat.
Zwischen dem Adoptivkinde und seinen leiblichen Verwandten bleiben
die bisherigen Rechte und Pflichten bestehen, soweit sie nicht wie die väterliche ¬
Gewalt des leiblichen Vaters mit der Adoption unvereinbar sind.“*
Das Adoptionsverhältniß kann nicht, wie nach römischem Recht, durch
einseitigen Entschluß des Adoptirenden aufgehoben werden,15 vielmehr muß
die Einwilligung aller Interessenten ertheilt und der schriftlich über die Auf6 ¬
Das Elternverhebung ¬
geschlossene Vertrag gerichtlich bestätigt werden.
hältniß bleibt bestehen, wenn auch die väterliche Gewalt des Adoptirenden
in Gemäßheit der allgemeinen Regeln, z. B. durch getrennte Wirthschaft des
Sohnes oder Heirath der Tochter, aufhört. Die Rechte der Adoptiveltern
daß er aber bezüglich des Vermögens des minderjährigen Kindes die gesetzliche Kuratel
hat. Nach diesem Zusammenhang gehört die Vorschrift des §. 696 dem Vormundschaftswesen ¬
an und ist, da die V. O. vom 5. Juli 1875 eine derartige gesetzliche
Kuratel nicht kennt, beseitigt.
10) L. R. II, 2 §§. 699. 700 erachte ich — entgegen meinem Vormundschaftsrechte ¬
S. 146 — als zu Recht bestehend. V. O. §. 17 Ziff. 1 ist auf diesen Fall nicht
entsprechend anzuwenden, da die Gründe, welche im Allgemeinen dafür sprechen, dem
Adoptirenden vormundschaftliche Rechte zu sichern, nicht in gleichem Maße für ein
Recht auf die Pflegschaft bezüglich des bei der Adoption vorhandenen Kindesgutes
sprechen.
11) L. R. II, 2 §. 704.
12) L. R. II, 2 §. 707.
13) L. R. II, 2 §. 708 ff. Nach L. R. II, 2 §. 686 soll zwischen der Frau
des Adoptivvaters, die nicht adoptirt, und dem Adoptivkind ein Stiefverhältniß entstehen. ¬
Ehehinderniß im Sinne des R. G. vom 6. Februar 1875 §. 33 Ziff. 3 ist
dies
gleichwohl nicht.
14) L. R. II, 2 §. 712.
15) Doch ist dies bestritten, vgl. Windscheid Bd. 2 §. 525 Anm. 12.
16) L. R. II, 2 §. 714. Bei der Entlassung Minderjähriger wird man die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu fordern haben.