Volltext : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

198  Die  außerordentliche  Begründung  der  väterlichen  u.  elterlichen  Rechte.
vater  ist  vom  Gesetz  zur  Pflegschaft  berufen;  es  ist  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  überlassen,  ob  es  Einen  derselben  beruft."°  Der  Berufene
ist  zu  verpflichten.
Der  Adoptionsvertrag  kann  Abänderungen  der  vorstehenden  Bestimdie ¬
  Hermungen ¬
  treffen,  soweit  hierdurch  das  Wesentliche  des  Geschäfts,
stellung  der  persönlichen  Rechte  und  Pflichten  wie  zwischen  Eltern  und  Kin11 ¬

nicht  berührt  wird.
dern
In  Folge  der  Adoption  treten  die  damals  vorhandenen,  wie  die  später
erzeugten  Abkömmlinge  des  Adoptivkindes  gegen  die  Adoptiveltern  in  dasselbe
2  Sonst  aber  treten  die  Adoptirten
Verhältniß  wie  leibliche  Descendenten.
zur  Familie  des  Adoptirenden,  auch  zu  etwa  nachher  geborenen  Kindern
desselben,  in  kein  Verwandtschaftsverhältniß,  soweit  nicht  ein  Familienvertrag
13
etwas  Anderes  festgesetzt  hat.
Zwischen  dem  Adoptivkinde  und  seinen  leiblichen  Verwandten  bleiben
die  bisherigen  Rechte  und  Pflichten  bestehen,  soweit  sie  nicht  wie  die  väterliche ¬
  Gewalt  des  leiblichen  Vaters  mit  der  Adoption  unvereinbar  sind.“*
Das  Adoptionsverhältniß  kann  nicht,  wie  nach  römischem  Recht,  durch
einseitigen  Entschluß  des  Adoptirenden  aufgehoben  werden,15  vielmehr  muß
die  Einwilligung  aller  Interessenten  ertheilt  und  der  schriftlich  über  die  Auf6 ¬
  Das  Elternverhebung ¬
  geschlossene  Vertrag  gerichtlich  bestätigt  werden.
hältniß  bleibt  bestehen,  wenn  auch  die  väterliche  Gewalt  des  Adoptirenden
in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Regeln,  z.  B.  durch  getrennte  Wirthschaft  des
Sohnes  oder  Heirath  der  Tochter,  aufhört.  Die  Rechte  der  Adoptiveltern
daß  er  aber  bezüglich  des  Vermögens  des  minderjährigen  Kindes  die  gesetzliche  Kuratel
hat.  Nach  diesem  Zusammenhang  gehört  die  Vorschrift  des  §.  696  dem  Vormundschaftswesen ¬
  an  und  ist,  da  die  V.  O.  vom  5.  Juli  1875  eine  derartige  gesetzliche
Kuratel  nicht  kennt,  beseitigt.
10)  L.  R.  II,  2  §§.  699.  700  erachte  ich  —  entgegen  meinem  Vormundschaftsrechte ¬
  S.  146  —  als  zu  Recht  bestehend.  V.  O.  §.  17  Ziff.  1  ist  auf  diesen  Fall  nicht
entsprechend  anzuwenden,  da  die  Gründe,  welche  im  Allgemeinen  dafür  sprechen,  dem
Adoptirenden  vormundschaftliche  Rechte  zu  sichern,  nicht  in  gleichem  Maße  für  ein
Recht  auf  die  Pflegschaft  bezüglich  des  bei  der  Adoption  vorhandenen  Kindesgutes
sprechen.
11)  L.  R.  II,  2  §.  704.
12)  L.  R.  II,  2  §.  707.
13)  L.  R.  II,  2  §.  708  ff.  Nach  L.  R.  II,  2  §.  686  soll  zwischen  der  Frau
des  Adoptivvaters,  die  nicht  adoptirt,  und  dem  Adoptivkind  ein  Stiefverhältniß  entstehen. ¬

Ehehinderniß  im  Sinne  des  R.  G.  vom  6.  Februar  1875  §.  33  Ziff.  3  ist
dies
gleichwohl  nicht.
14)  L.  R.  II,  2  §.  712.
15)  Doch  ist  dies  bestritten,  vgl.  Windscheid  Bd.  2  §.  525  Anm.  12.
16)  L.  R.  II,  2  §.  714.  Bei  der  Entlassung  Minderjähriger  wird  man  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zu  fordern  haben.
            
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