Objekt : Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts bis auf Justinian (300)

Einleitung.
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wenn  er  auch  noch  eine  besondre  Veranlassung =
  hat,  sich  durch  das  Vorurtheil,  welchem ¬
  nach  alle  RechtsKenntniß  so  gar  trocken
seyn  soll,  nicht  abschrecken  zu  lassen.
Warum  gerade  in  diesem  Fache  die  ältern  Bücher  5
nicht  hinreichen.
Die  so  sehr  veränderte  Behandlungs  Art
der  Geschichte  des  Kömischen  Rechts,  besonders =
  auch  durch  Vergleichungen,  wovon
die  ältern  Bearbeiter  Nichts  wußten  und  10
Nichts  wissen  konnten,  z.  B.  mit  dem  Englischen =
  Rechte,  das  |
fast  ganz  unabhängig
von  dem  Römischen,  in  so  vielen  Punkten
und  mit  der  ganzen
damit  übereinstimmt,
neuern  Geschichte,  gibt  übrigens  noch  einen
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eigenen  Grund  ab,  warum  man  diesen
Theil  unsers  Faches  nicht  blos  durch  die
ehemahls  darüber  erschienenen  Bücher  sollte
lernen  wollen,  so  vielen  Dank  Deren  Verfasser =
  auch  verdienen.  Daß  die  zwey  20
Bände  von  Niebuhr  der  Anfang  der
geistreichsten  und  gelehrtesten  Forschungen
seyen,  wird  gewiß  Niemand  leugnen,  wer
auch  vorsichtiger  davon  Gebrauch  macht,
als  Viele.  Die  neuen  Quellen,  wohin  25
freylich  schon  die  oben  angeführten  DenkMähler =
  gehören  und  Was  bey  ältern  QuelC =
  4
len,
            
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