Einleitung.
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wenn er auch noch eine besondre Veranlassung =
hat, sich durch das Vorurtheil, welchem ¬
nach alle RechtsKenntniß so gar trocken
seyn soll, nicht abschrecken zu lassen.
Warum gerade in diesem Fache die ältern Bücher 5
nicht hinreichen.
Die so sehr veränderte Behandlungs Art
der Geschichte des Kömischen Rechts, besonders =
auch durch Vergleichungen, wovon
die ältern Bearbeiter Nichts wußten und 10
Nichts wissen konnten, z. B. mit dem Englischen =
Rechte, das |
fast ganz unabhängig
von dem Römischen, in so vielen Punkten
und mit der ganzen
damit übereinstimmt,
neuern Geschichte, gibt übrigens noch einen
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eigenen Grund ab, warum man diesen
Theil unsers Faches nicht blos durch die
ehemahls darüber erschienenen Bücher sollte
lernen wollen, so vielen Dank Deren Verfasser =
auch verdienen. Daß die zwey 20
Bände von Niebuhr der Anfang der
geistreichsten und gelehrtesten Forschungen
seyen, wird gewiß Niemand leugnen, wer
auch vorsichtiger davon Gebrauch macht,
als Viele. Die neuen Quellen, wohin 25
freylich schon die oben angeführten DenkMähler =
gehören und Was bey ältern QuelC =
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