Objekt : Schanze, Oscar: Patentrechtliche Untersuchungen

Mehrfache  Patentirung?
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Erlöschen  oder  Ablauf  oder  Vernichtung  des  Patentes  freies  Gemeingut ¬
  werde.  Wenn  auf  dieselbe  Erfindung  ein  zweites  Patent  ertheilt
worden  ist,  so  kann,  beim  Versagen  der  Nichtigkeitsgründe  des
§  1o  Nr.  1  und  3,  nur  in  der  Collission  mit  dem  ersten  Patente  ein
Grund  zur  Aufhebung  gefunden  werden,  und  der  Begriff  der
Colision  zweier  Rechte  entfällt  mit  logischer  Nothwendigkeit,  wenn
das  angeblich  verletzte  Recht  schon  untergegangen  ist.“
c)  Entscheidung  vom  26.  November  189653):  Die  Abtheilung
geht  davon  aus,  dass  der  Nichtigkeitsgrund  des  §  1o  Nr.  2  des
Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  nur  dann  gegeben  ist,  wenn  das
Patent  des  früheren  Anmelders  noch  zu  Recht  besteht.  Diese
Auffassung  findet  ihre  Begründung  in  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,
in  der  Entstehungsgeschichte  der  Bestimmung  und  in  der  Absicht
des  Gesetzgebers,  das  Nebeneinanderbestehen  zweier  Patente  für  die
gleiche  Erfindung  zu  verhindern.  Die  Gründe  sind  in  den  Entscheidungen ¬
  des  Patentamtes  vom  3.  und  vom  24.  October  1895
eingehend  dargelegt;  es  genügt  hier  auf  jene  Darlegungen  Bezug
zu  nehmen,  die  von  der  Klägerin  nicht  weiter  angefochten  sind
und  denen  die  erkennende  Abtheilung  sich  anschliesst.“
ZWEITEs  KAPITEL.
Begründet  die  frühere  Anmeldung  einer  Erfindung
den  Mangel  der  Neuheit?
1.  In  einer  Entscheidung  vom  8.  December  1894  5*)  führt  das
Reichsgericht  Folgendes  aus:
„Die  Bestimmung  in  §  10  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891:
Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergiebt,  dass
die  Erfindung  Gegenstand  des  Patentes  eines  früheren  Anmelders ¬
  ist
war  nicht  enthalten  in  dem  Patentgesetze  vom  25.  Mai  1877.  Das
angegriffene  Patent  wurde  aber  ertheilt,  bevor  das  Gesetz  vom
7.  April  1891  in  Kraft  trat.  War  dasselbe  unter  der  Herrschaft
des  früheren  Gesetzes  gültig  ertheilt,  so  würde  ein  durch  das  spätere
53)  Blatt  für  Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesen  Bd.  III  S.  68.
54)  Blatt  für  Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesen  Bd.  I  S.  187,  Zeitschrift  für
gewerblichen  Rechtsschutz  Bd.  IV  S.  69  f.  S.  204,  Bolze's  Praxis  Bd.  XIX  Nr.  141.
            
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