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Denn nach §. 6. und §.3. Nt.VM. der Rechts-
ordnung bedielt der Ehegatte von den dem Crstabge-
stvrbenen während der Ehe angefallenen unbewegli-
chen Gütern den Nießbrauch lebenslänglich, wohin-
.gegen in Betreff des zweiten Falles die Rechts-Ord-
nung §. 9. I. c. verordnet:
Da nach gebrochenem Chebeth sich begebe, daß.
auf die Kinder wegen des verstorbenen Vaters
oder Mutter entweder in absteigender Linien oder
von der Seite einige Erbschaft ab intestato ver-
fiele, soll der noch überlebende Vater oder Mut-
ter davon die Leibzucht, so lange die Kinder
noch unverheirathet, oder sonst in Väter- oder
mütterlicher Unterhaltung seyn, zu genießen ha-
ben, nach deren Verheirathung, aber, oder auch
da sie gleich nicht verheirathet, aber dennoch
nach dem fünf und zwanzigsten Jahre ihres Al-
ters einen eigenen Rauch und Hauswesen an-
stellte», oder sonst von den Eltern sich absönder-
ten, soll ihnen der Vater oder Mutter allsolch
nach gebrochenem Chebeth anerfalleneS Gut ab-
treten und einräumen.
§. 8.
Im Betreff der Frage, welche Güter zu den ein-
gebrachten zu rechnen, darf ich unter Zurückweisung auf
die allgemeinen Rechtsprinzipien auf die - Bemerkung
mich beschränken, daß die im Wittwenstande erworbe-
nen Güter zu dem eingebrachten Vermögen gerechnet
werden, wenn der Wittwer zur anderweitigen Ehe
schreitet.
§• io-
Alle vorgedachte Güter gehören entweder zu den
beweglichen oder unbeweglichen.
Diese Einthrilung greift in alle Verhältnisse unse-
rer ehelichen Gütergemeinschaft vorherrschend ein, und
bedarf demnach näherer Erörterung.