Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  123.
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Kosten  den  einzelnen  Gläubigern  zur  Last,  diese  können  daher  einen  Anspruch
auf  Ersatz  dieser  Kosten  aus  der  Masse  nicht  erheben.
Nach  Beendigung  des  Liquidirungsverfahrens  ist  bei  dieser  Tagfahrt  auch
die  Bestätigung  des  nach  §.  74  provisorisch  bestellten  Masseverwalters  und
dessen  Stellvertreters,  so  wie  des  Gläubigerausschusses,  oder  die  Wahl  anderer
Persönlichkeiten  zu  diesen  Aemtern  vorzunehmen,  worüber  im  §.  143  die
näheren  Bestimmungen  getroffen  werden.
Wie  man  sich  in  dem  Falle  zu  benehmen  hat,  wenn  die  Liquidirungstagfahrt
zugleich  als  eine  Vergleichstagfahrt  angeordnet  worden  ist,  davon  wird  bei  der
Erörterung  der  §§.  156--158  die  Rede  sein.
§.  123.
Ansprüche,  deren  Anmeldung  innerhalb  der  im  §.  105  hiezu
bestimmten  ordentlichen  Frist  nicht  erfolgt  ist,  können  unbeschadet
der  Bestimmung  des  §.  186  auch  nachträglich  angemeldet  werden.
Für  den  nachträglich  angemeldeten  Anspruch  ist  eine  besondere
Liquidirungstagfahrt  zu  bestimmen.
Dem  Ermessen  des  Concurscommissärs  bleibt  es  überlassen,
zu  beurtheilen,  ob  die  Einberufung  der  Gläubiger  zu  der  besönderen
Tagfahrt  im  Wege  der  Veröffentlichung  oder  durch  Zufertigung  von
Vorladungen  an  dieselben  oder  durch  Vereinigung  beider  Arten  der
Verständigung  zu  geschehen,  sowie,  ob  die  Tagfahrt  gleichzeitig
r
mehrere  verspätete  Anmeldungen  zu  umfassen  hat.
In  allen  Fällen  haben  die  Gläubiger,  welche  die  ordentliche
Anmeldungsfrist  versäumen,  die  nothwendigen  Kosten  zu  tragen,
welche  durch  die  neue  Einberufung  der  Gläubiger  und  durch  die
Prüfung  solcher  Anmeldungen  sowohl  den  einzelnen  Gläubigern  als
auch  der  Masse  verursacht  werden.
Der -
  in  dem  Concursedicke  oder  in  einer  spätern  Kundmachung  anberaumte
Anmeldungstermin  ist  kein  peremtorischer,  denn  es  steht  nach  der  Anordnung
dieses  §.  123  den  Gläubigern  frei,  ihre  Anmeldungen  auch  später  noch  einzubringen, ¬
  und  hieher  gehört  auch  der  Fall,  wenn  ein  Gläubiger,  der  bereits
angemeldet  hat,  sein  Begehren  weiter  ausdehnen  will  (§.  116).  Für  diese  nachträglichen ¬
  Anmeldungen  ist  eine  besondere  Liquidirungstagfahrt  anzuordnen.
Wenn  jedoch  Anmeldungen  zwar  nach  Ablauf  des  Anmeldungstermines  aber
doch  vor  Abhaltung  der  ordentlichen  Liquidirungstagfahrt  eingelangt  sind,  so
dürfte  es  wohl  keinem  Anstand  unterliegen,  daß  über  dieselben  schon  bei  dieser
verhandelt  werde,  vorausgesetzt,  daß  es  dem  Masseverwalter  noch  möglich  war,
die  in  derselben  gestellten  Ansprüche  der  nöthigen  Prüfung  zu  unterziehen.
Die  Art  und  Weise  der  Kundmachung  der  Anordnung  einer  neuerlichen  Tagfahrt ¬
  ist  dem  Ermessen  des  Concurscommissärs  überlassen.  Sie  kann  mittekst
Ausschreibung  in  den  öffentlichen  Blättern  oder  mittelst  Zufertigung  von  Vorladungen ¬
  (Form.  Nr.  53)  an  die  einzelnen  Gläubiger  geschehen,  auch  können
beide  Wege  zugleich  eingeschlagen  werden.  Bei  einer  nur  geringen  Zahl  von
Gläubigern  dürfte  sich  die  letztere  Form  am  meisten  empfehlen.  —  Die  Kosten.
            
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