§. 123.
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Kosten den einzelnen Gläubigern zur Last, diese können daher einen Anspruch
auf Ersatz dieser Kosten aus der Masse nicht erheben.
Nach Beendigung des Liquidirungsverfahrens ist bei dieser Tagfahrt auch
die Bestätigung des nach §. 74 provisorisch bestellten Masseverwalters und
dessen Stellvertreters, so wie des Gläubigerausschusses, oder die Wahl anderer
Persönlichkeiten zu diesen Aemtern vorzunehmen, worüber im §. 143 die
näheren Bestimmungen getroffen werden.
Wie man sich in dem Falle zu benehmen hat, wenn die Liquidirungstagfahrt
zugleich als eine Vergleichstagfahrt angeordnet worden ist, davon wird bei der
Erörterung der §§. 156--158 die Rede sein.
§. 123.
Ansprüche, deren Anmeldung innerhalb der im §. 105 hiezu
bestimmten ordentlichen Frist nicht erfolgt ist, können unbeschadet
der Bestimmung des §. 186 auch nachträglich angemeldet werden.
Für den nachträglich angemeldeten Anspruch ist eine besondere
Liquidirungstagfahrt zu bestimmen.
Dem Ermessen des Concurscommissärs bleibt es überlassen,
zu beurtheilen, ob die Einberufung der Gläubiger zu der besönderen
Tagfahrt im Wege der Veröffentlichung oder durch Zufertigung von
Vorladungen an dieselben oder durch Vereinigung beider Arten der
Verständigung zu geschehen, sowie, ob die Tagfahrt gleichzeitig
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mehrere verspätete Anmeldungen zu umfassen hat.
In allen Fällen haben die Gläubiger, welche die ordentliche
Anmeldungsfrist versäumen, die nothwendigen Kosten zu tragen,
welche durch die neue Einberufung der Gläubiger und durch die
Prüfung solcher Anmeldungen sowohl den einzelnen Gläubigern als
auch der Masse verursacht werden.
Der -
in dem Concursedicke oder in einer spätern Kundmachung anberaumte
Anmeldungstermin ist kein peremtorischer, denn es steht nach der Anordnung
dieses §. 123 den Gläubigern frei, ihre Anmeldungen auch später noch einzubringen, ¬
und hieher gehört auch der Fall, wenn ein Gläubiger, der bereits
angemeldet hat, sein Begehren weiter ausdehnen will (§. 116). Für diese nachträglichen ¬
Anmeldungen ist eine besondere Liquidirungstagfahrt anzuordnen.
Wenn jedoch Anmeldungen zwar nach Ablauf des Anmeldungstermines aber
doch vor Abhaltung der ordentlichen Liquidirungstagfahrt eingelangt sind, so
dürfte es wohl keinem Anstand unterliegen, daß über dieselben schon bei dieser
verhandelt werde, vorausgesetzt, daß es dem Masseverwalter noch möglich war,
die in derselben gestellten Ansprüche der nöthigen Prüfung zu unterziehen.
Die Art und Weise der Kundmachung der Anordnung einer neuerlichen Tagfahrt ¬
ist dem Ermessen des Concurscommissärs überlassen. Sie kann mittekst
Ausschreibung in den öffentlichen Blättern oder mittelst Zufertigung von Vorladungen ¬
(Form. Nr. 53) an die einzelnen Gläubiger geschehen, auch können
beide Wege zugleich eingeschlagen werden. Bei einer nur geringen Zahl von
Gläubigern dürfte sich die letztere Form am meisten empfehlen. — Die Kosten.