§. 122.
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nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Gläubigern bei Unterbrechung ¬
der Verhandlung mündlich bekannt zu geben, ohne neue Vorladungen ¬
zu veranlassen, jedoch muß im Protocolle davon Meldung gemacht
werden.
Bei jeder Post, welche sowohl in Bezug auf ihre Richtigkeit, als auf die
angesprochene Rangordnung als unbestritten anerkannt wurde, hat der Concurscommissär ¬
auf Verlangen des Gläubigers demselben die eingelegten Originalschulddocumente ¬
sogleich zurückzustellen, ehevor jedoch auf denselben anzumerken, ¬
daß und bis zu welchem Betrage die auf Grund derselben angemeldete ¬
Forderung bei dem Concurse als richtig festgestellt worden ist. Ebenso
hat er den Gläubigern auf ihr Verlangen ämtliche Auszüge aus dem Protocolle ¬
über die Liquidirung und Rangordnung ihrer Forderungen zu ertheilen,
was aber nicht sogleich bei der Tagfahrt geschehen muß, sondern erst später
erfolgen kann. Bezüglich jener Ansprüche, welche bestritten werden, hat der
Concurscommissär den Gläubigern die von ihnen vorgelegten Urkunden und
die von ihnen selbst etwa eingebrachten Proceßacten sogleich zurückzustellen und
mit möglichster Beschleunigung in beglaubigter Form eine Abschrift ihrer Anmeldung ¬
und Auszüge aus dem Protocolle und der Tabelle, so weit deren Inhalt ¬
für sie erheblich ist, zuzufertigen, so wie die etwa von einem Gerichte eingeforderten ¬
Proceßacten an den erkennenden Richter zu leiten (§. 125). Die bei
der Tagfahrt geschehene Ausfolgung der Documente und Acten ist in dem
Protocolle ersichtlich zu machen, und der Empfang auf der Anmeldung bestätigen ¬
zu lassen.
Ueber die durchaus mündliche Verhandlung bei der Liquidirungstagfahrt ist
ein Protocoll (Form. Nr. 52) aufzunehmen, dieses soll aber nur auf die wesentlichen ¬
Vorgänge und die Resultate derselben beschränkt werden. Als wesentlich ¬
bezeichnet das Gesetz die Anmerkung, ob und in wie weit die Richtigkeit
und Rangordnung jeder einzelnen Post unbestritten ist, oder ob und durch
wen und in welchem Umfange die Richtigkeit oder Rangordnung derselben
bestritten wird. In Bezug auf den Masseverwalter und die Glänbiger sind diese
Momente wichtig, weil sie bei dem Verfahren in der weiteren Geltendmachung
dieser bestrittenen Ansprüche gegen die Concursmasse von wesentlichem Belange
sind (§. 124 u. d. f.). Aber auch in Bezug auf den Gemeinschuldner muß, wenn
er anwesend ist, dessen Erklärung, ob er die Forderung anerkenne oder nicht,
in das Protocoll aufgenommen werden, weil, wie schon bemerkt, dem Gläubiger ¬
aus dieser Anerkennung in Bezug auf die spätere Durchführung seine Forderung ¬
gegen den Gemeinschuldner ein wichtiges Recht erwächst. Die Aufnahme ¬
der Verhandlung selbst in ihrer ganzen Ausdehnung in das Protocoll
ist nicht nothwendig; die Momente, welche in demselben erscheinen müssen, sind
bereits hervorgehoben, dem steht aber nicht entgegen, daß besondere Vorfallenheiten, ¬
welche von einem Belange sein können, kurz in demselben bemerkt werden,
insbesondere ist auch eine allfällige Verlegung der Fortsetzung der Verhandlung
auf einen der nächsten Tage in dem Protocolle ersichtlich zu machen.
Die Kosten, welche durch die Einberufung der Gläubiger, so wie bei
der Prüfung der Ansprüche derselben auflaufen, werden als Massekosten
erklärt, hingegen fallen die mit der Einbringung der Anmeldung verbundenen