Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  122.
148
nächsten  Tage  anzuordnen  und  dies  den  anwesenden  Gläubigern  bei  Unterbrechung ¬
  der  Verhandlung  mündlich  bekannt  zu  geben,  ohne  neue  Vorladungen ¬
  zu  veranlassen,  jedoch  muß  im  Protocolle  davon  Meldung  gemacht
werden.
Bei  jeder  Post,  welche  sowohl  in  Bezug  auf  ihre  Richtigkeit,  als  auf  die
angesprochene  Rangordnung  als  unbestritten  anerkannt  wurde,  hat  der  Concurscommissär ¬
  auf  Verlangen  des  Gläubigers  demselben  die  eingelegten  Originalschulddocumente ¬
  sogleich  zurückzustellen,  ehevor  jedoch  auf  denselben  anzumerken, ¬
  daß  und  bis  zu  welchem  Betrage  die  auf  Grund  derselben  angemeldete ¬
  Forderung  bei  dem  Concurse  als  richtig  festgestellt  worden  ist.  Ebenso
hat  er  den  Gläubigern  auf  ihr  Verlangen  ämtliche  Auszüge  aus  dem  Protocolle ¬
  über  die  Liquidirung  und  Rangordnung  ihrer  Forderungen  zu  ertheilen,
was  aber  nicht  sogleich  bei  der  Tagfahrt  geschehen  muß,  sondern  erst  später
erfolgen  kann.  Bezüglich  jener  Ansprüche,  welche  bestritten  werden,  hat  der
Concurscommissär  den  Gläubigern  die  von  ihnen  vorgelegten  Urkunden  und
die  von  ihnen  selbst  etwa  eingebrachten  Proceßacten  sogleich  zurückzustellen  und
mit  möglichster  Beschleunigung  in  beglaubigter  Form  eine  Abschrift  ihrer  Anmeldung ¬
  und  Auszüge  aus  dem  Protocolle  und  der  Tabelle,  so  weit  deren  Inhalt ¬
  für  sie  erheblich  ist,  zuzufertigen,  so  wie  die  etwa  von  einem  Gerichte  eingeforderten ¬
  Proceßacten  an  den  erkennenden  Richter  zu  leiten  (§.  125).  Die  bei
der  Tagfahrt  geschehene  Ausfolgung  der  Documente  und  Acten  ist  in  dem
Protocolle  ersichtlich  zu  machen,  und  der  Empfang  auf  der  Anmeldung  bestätigen ¬
  zu  lassen.
Ueber  die  durchaus  mündliche  Verhandlung  bei  der  Liquidirungstagfahrt  ist
ein  Protocoll  (Form.  Nr.  52)  aufzunehmen,  dieses  soll  aber  nur  auf  die  wesentlichen ¬
  Vorgänge  und  die  Resultate  derselben  beschränkt  werden.  Als  wesentlich ¬
  bezeichnet  das  Gesetz  die  Anmerkung,  ob  und  in  wie  weit  die  Richtigkeit
und  Rangordnung  jeder  einzelnen  Post  unbestritten  ist,  oder  ob  und  durch
wen  und  in  welchem  Umfange  die  Richtigkeit  oder  Rangordnung  derselben
bestritten  wird.  In  Bezug  auf  den  Masseverwalter  und  die  Glänbiger  sind  diese
Momente  wichtig,  weil  sie  bei  dem  Verfahren  in  der  weiteren  Geltendmachung
dieser  bestrittenen  Ansprüche  gegen  die  Concursmasse  von  wesentlichem  Belange
sind  (§.  124  u.  d.  f.).  Aber  auch  in  Bezug  auf  den  Gemeinschuldner  muß,  wenn
er  anwesend  ist,  dessen  Erklärung,  ob  er  die  Forderung  anerkenne  oder  nicht,
in  das  Protocoll  aufgenommen  werden,  weil,  wie  schon  bemerkt,  dem  Gläubiger ¬
  aus  dieser  Anerkennung  in  Bezug  auf  die  spätere  Durchführung  seine  Forderung ¬
  gegen  den  Gemeinschuldner  ein  wichtiges  Recht  erwächst.  Die  Aufnahme ¬
  der  Verhandlung  selbst  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  das  Protocoll
ist  nicht  nothwendig;  die  Momente,  welche  in  demselben  erscheinen  müssen,  sind
bereits  hervorgehoben,  dem  steht  aber  nicht  entgegen,  daß  besondere  Vorfallenheiten, ¬
  welche  von  einem  Belange  sein  können,  kurz  in  demselben  bemerkt  werden,
insbesondere  ist  auch  eine  allfällige  Verlegung  der  Fortsetzung  der  Verhandlung
auf  einen  der  nächsten  Tage  in  dem  Protocolle  ersichtlich  zu  machen.
Die  Kosten,  welche  durch  die  Einberufung  der  Gläubiger,  so  wie  bei
der  Prüfung  der  Ansprüche  derselben  auflaufen,  werden  als  Massekosten
erklärt,  hingegen  fallen  die  mit  der  Einbringung  der  Anmeldung  verbundenen
            
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